Das Adhäsionsverfahren ist in den §§ 403406c StPO geregelt. Die Kombination aus Nebenklage und Adhäsionsverfahren ist möglich, aber nicht zwingend, vgl. § 406f StPO. Denkbar ist aber auch der Verzicht auf ein Adhäsionsverfahren, wenn dem Geschädigten durch § 153a StPO oder durch eine Bewährungsauflage besser gedient wäre – hier ist dann das taktische Geschick des Verteidigers gefragt. Sowohl der Verletzte[6] als auch der mittelbar Geschädigte[7] sind antragsberechtigt, nicht aber der Versicherer[8] oder der Sozialversicherungsträger.[9] Eine Streitverkündung ist nicht möglich, so dass auch hierüber der Haftpflichtversicherer nicht einbezogen werden kann.[10]

Der Adhäsionsantrag richtet sich gegen den Beschuldigten, sofern nicht das Alter (§ 81 JGG) oder die fehlende Verhandlungsfähigkeit entgegenstehen. Bei Heranwachsenden allerdings regelt § 109 Abs. 2 S. 4 JGG die Nichtanwendung des § 74 JGG auf die Auslagenentscheidung nach § 472a StPO.

Der Antrag des Verletzten muss den Vorgaben des § 253 ZPO entsprechen. Zudem sollte er einen Kostenantrag enthalten.[11] Dem Erfordernis der bestimmten Bezeichnung von Gegenstand und Grund des Anspruchs in § 404 Abs. 1 S. 2 StPO genügt im Einzelfall die Bezugnahme auf die in der Anklage erhobenen Tatvorwürfe.[12] Der Verletzte erhält bei erfolgreichem Antrag (nur!)[13] durch das Urteil einen Titel, der dem in einem bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleichsteht (§ 406 Abs. 3 S. 1 StPO) und nach den zivilprozessualen Vorschriften vollstreckt werden kann (§ 406b StPO).

Das Adhäsionsverfahren ermöglicht dem Verletzten einer Straftat durch Antrags-, Frage- und Akteneinsichtsrechte eine aktive Mitwirkung am Prozess, v.a. in der Form der Zeugenvernehmung, die zivilprozessual nur unter den engeren Voraussetzungen der §§ 445 ff. ZPO möglich wäre.[14]

[6] Dies kann auch der Mitangeklagte sein! BeckOK StPO/Ferber, § 403 Rn 1; dazu siehe BGH, Beschl. v. 7.2.2013 – 3 StR 468/12 – juris, sowie BGH, Beschl. v. 8.1.2014 – 3 StR 372/13 – juris, je zur Frage der Haftungszurechnung.
[7] Meyer-Goßner, StPO, § 404, Rn 2; LG Gießen NJW 1949, 727.
[9] BGHSt 37, 320, 323.
[10] LG Wuppertal NStZ-RR 2003, 179.
[11] Hohmann, a.a.O., S. 1232.
[13] Also z.B. nicht bei einer Einstellung des Verfahrens.
[14] Grau/Blechschmidt/Frick, NStZ 2010, 662.

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