Der (schriftliche) Adhäsionsantrag orientiert sich wesentlich an einer Klage. Das nachfolgende Muster soll als mögliche Formulierungshilfe dienen. Anmerkungen und Erläuterungen sind zur besseren Übersichtlichkeit in die Fußnoten aufgenommen worden.

 
Hinweis

Formulierungsbeispiel

An das Gericht

In der Strafsache

gegen A

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

legitimiere ich mich für den Geschädigten B.[63] Für B stelle ich folgende Adhäsionsanträge:

  1. A wird verurteilt, an B ein in das Ermessen des Gerichts gesetztes Schmerzensgeld,[64] welches mindestens 5.000 EUR nebst Zinsen[65] i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem … betragen sollte, zu zahlen.
  2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.[66]
  3. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.[67]

Begründung:[68]

Beweis:[69] Zeugnis des C, D-Straße 13, 12345 F-Stadt

Eine anderweitige Anhängigkeit besteht nicht, § 403 StPO.[70]

Das Gericht wird um Zustellung des Antrags an den Angeschuldigten gebeten.[71]

[63] Dies ist sinnvoll, wenn der Antrag isoliert, also ohne Nebenklage erhoben wird.
[64] Regelmäßig ist der Antrag konkret zu beziffern. Abgesehen werden kann hiervon, wenn die Höhe erst noch festzustellen ist oder in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
[65] Zinsen werden grundsätzlich nur auf Antrag, und zwar ab dessen Rechtshängigkeit (BGH, StraFO 2004, 144) bzw. ab Tatbegehung zugesprochen (BGH, Beschl. v. 14.5.2008 – 2 StR 190/08). Dies folgt daraus, dass § 308 Abs. 1 ZPO auch im Adhäsionsverfahren gilt. Fehlen die Tatsachenangaben in dem Antrag, so hat das Gericht hierauf entsprechend § 139 ZPO hinzuwirken.
[66] Wie ausgeführt, sollte ein Kostenantrag enthalten sein: Hohmann a.a.O. S. 1232.
[67] Gem. § 406b StPO richtet sich die Vollstreckung nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Urteilen und Prozessvergleichen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Nach § 406 Abs. 3 S. 2 StPO erklärt das Gericht die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar und die §§ 708712 und §§ 714716 ZPO gelten entsprechend. Dementsprechend ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit von Amts wegen zu entscheiden und bedarf keines konkreten Antrags.
[68] An dieser Stelle folgt nun die Darstellung des Sachverhalts, und zwar so, wie man es aus einem "normalen" zivilrechtlichen Verfahren kennt. Dies ist erforderlich, da § 253 Abs. 2 ZPO entsprechend gilt (Meyer-Goßner, StPO, § 404 Rn 3).
[69] Beweismittel sollen grundsätzlich angegeben werden. Ihr Fehlen ist indes wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes gem. § 244 Abs. 2 StPO unschädlich. Der Amtsermittlungsgrundsatz hat zur Konsequenz, dass das Gericht alle Umstände zu ermitteln hat, von denen es abhängt, ob der Antragsteller überhaupt von dem Schadenereignis betroffen und ob der Tatbestand der Anspruchsnorm erfüllt ist (Meyer-Goßner, a.a.O. Rn 11).
[70] Eine der Voraussetzung des Adhäsionsverfahrens ist es, dass der vermögensrechtliche Anspruch noch nicht anderweitig anhängig ist. Es empfiehlt sich daher, dies in dem Antrag direkt klarzustellen, um Nachfragen zu vermeiden.
[71] Der Antrag muss nicht zwangsläufig (so wie in diesem Beispiel) im Gerichtsverfahren gestellt werden. Es ist auch zulässig, den Antrag schon bei der Staatsanwaltschaft zu stellen, wobei er dann erst wirksam wird, wenn er bei Gericht eingeht. Er muss jedenfalls spätestens bis zu Beginn der Schlussvorträge gestellt werden (Meyer-Goßner, a.a.O. Rn 4).

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