Der Geschädigtenvertreter muss darauf achten, dass der Strafrichter zum einen nicht vermeintliche zivilrechtliche Hindernisse behauptet, andererseits seinen durch die ZPO vorgegebenen Pflichten nachkommt. Insbesondere ist die Wertgrenze für die sachliche Zuständigkeit nach §§ 23, 71 GVG nicht relevant und es besteht folgerichtig auch kein Anwalts-zwang.[17] Das Gericht hat gem. § 139 ZPO analog eine Hinweispflicht bei unklarem oder unvollständigem Sachvortrag, ohne dabei allerdings die Antragstellung beeinflussen zu dürfen.[18] Hier sind die Grenzen zur Befangenheit leicht zu überschreiten, so dass der Verteidiger besondere Aufmerksamkeit walten lassen muss.[19] Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes muss der Geschädigte nicht wie im Zivilprozess alle Beweismittel benennen.[20] Andererseits darf nur der mündlich vorgetragene und erörterte Prozessstoff dem Urteil zugrunde gelegt werden.[21]

Der Geschädigtenvertreter muss, u.a. durch Akteneinsicht, sicherstellen, dass ein vor der Hauptverhandlung gestellter Antrag tatsächlich zugestellt wird, § 404 Abs. 1 S. 3 StPO. Eine Heilung nach §§ 37 StPO, 189 ZPO ist allerdings möglich.[22]

Wird gem. § 405 StPO in der Hauptverhandlung ein Vergleich geschlossen, müssen Verteidiger und Geschädigtenvertreter auf genaue Protokollierung achten (v.u.g.!), des Weiteren die Besonderheit im Hinterkopf behalten, dass auch andere als vermögensrechtliche Ansprüche Gegenstand des Vergleichs sein können.[23] Ggf. kann die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen werden, das dann nach § 472a Abs. 2 StPO im Urteil darüber zu entscheiden hat. Ein Vorgehen nach § 278 Abs. 6 ZPO analog vor der Hauptverhandlung ist nicht zulässig.[24] Ein Vergleich und ein ebenso mögliches Anerkenntnis wirken sich positiv auf die Strafzumessung aus.[25]

Ein zivilrechtliches Anerkenntnis ist jedoch seitens des Verteidigers klar von einem Geständnis abzugrenzen, um denkbare Fehlschlüsse des Gerichts zu vermeiden.[26] Zudem ergeben sich möglicherweise rechtliche Konflikte.[27] Erkennt im Strafverfahren der Täter den zivilrechtlichen Anspruch an und entfällt – warum auch immer – die strafrechtliche Verurteilung, bleibt seine zivilrechtliche Einstandspflicht aufrechterhalten.[28]

[17] BeckOK StPO/Ferber, § 403 Rn 11.
[18] KK-StPO/Zabeck, § 404 Rn 5.
[19] Vgl. Diehl, zfs 2013, 270, 271.
[20] KK-StPO/Zabeck, § 404 Rn 5.
[21] BGH NJW 1991, 1243.
[23] Meyer-Goßner, StPO, § 405, Rn 3.
[24] Ferber, NJW 2004, 2562, zum Opferrechtsreformgesetz.
[25] Grau/Blechschmidt/Frick, NStZ 2010, 662, 670.
[26] Keil/Best, DAR 2013, 630 m.w.N.

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