"II. Die rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist aufgrund der Bindungswirkung des § 57 Abs. 3 S. 2 FamGKG zulässig, in der Sache aber unbegründet."
Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung des AG, die inhaltsgleichen Neuregelungen in Nr. 2003 FamGKG KV und Nr. 9003 GKG KV hätten eine Änderung der bisherigen Rechtslage nicht zur Folge. Der bisher überwiegend in der Rspr. und im juristischen Schrifttum vertretenen Auffassung (vergleiche die Nachweise zu beiden vertretenen Auffassungen in der nachfolgend zitierten Entscheidung des OLG Koblenz), die Aktenversendungspauschale erfasse auch diejenigen Zusatzkosten, die durch den justizinternen Verwaltungsaufwand entstehen, ist der Boden entzogen, nachdem der Gesetzgeber durch das 2. KostRMoG den Wortlaut in Nr. 2003 FamGKG KV (und auch Nr. 9003 GKG KV) dahin geändert hat, dass es nunmehr nicht mehr "Pauschale für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung", sondern "Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung" heißt. Der 2. StrafS des OLG Koblenz hat in seiner u.a. in AnwBl. 2014, 657 veröffentlichten Entscheidung v. 20.3.2014 zutreffend herausgearbeitet, dass aufgrund der Neufassung der Nr. 9003 GKG KV mit dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG am 1.8.2013 die Aktenversendungspauschale bei Gewährung von Akteneinsicht über das Gerichtsfach eines Rechtsanwalts nicht mehr erhoben werden kann, auch dann nicht, wenn die Akten zu diesem Zweck zwischen Staatsanwaltschaft und LG in verschiedenen Justizgebäuden durch Justizbedienstete mit dem Dienstwagen transportiert werden müssen, und dass unter den Begriff der Auslagen in Nr. 9003 GKG KV die auf den konkreten Versendungsvorgang im Einzelfall bezogenen gesondert bezifferbaren Geldleistungen zu verstehen sind, für die die Justizkasse in Vorleistung tritt. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Bezifferung im Einzelnen nicht mehr erforderlich, da das Kostenverzeichnis eine Pauschalabrechnung i.H.v. 12 EUR vorsieht. Der (etwa durch das Verpacken der Akten, das Ab- und Zutragen, das Versehen der Akten mit einem Begleitschreiben etc.) entstehende justizinterne Verwaltungsaufwand lasse die Festsetzung einer Aktenversendungspauschale nicht mehr zu, weil mit der Pauschale der Ersatz "barer Auslagen" gemeint sei.
Auf diesen Gesichtspunkt stellt auch die Entscheidung des 2. StrafS des OLG Köln v. 16.10.2014 ab, die u.a. in AGS 2014, 513 ff. = RVGreport 2015,197 veröffentlicht ist. In ihr heißt es, aufgrund des geänderten Wortlauts sowie … des in der (vorerwähnten) Entscheidung des OLG Koblenz dargelegten Verlaufs des Gesetzgebungsverfahrens solle mit der Pauschale nicht (mehr) der justizinterne Verwaltungsaufwand abgegolten, sondern Ersatz für die mit einer Aktenversendung angefallenen Auslagen für Transport und Verpackung erhoben werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers habe durch die Änderung der Formulierung in Nr. 9003 GKG KV klarer zum Ausdruck kommen sollen, dass mit der Pauschale der Ersatz barer Auslagen gemeint sei; deshalb könne die Aktenversendungspauschale nur erhoben werden, wenn durch die Aktenversendung ein konkreter, grundsätzlich bezifferbarer Geldbetrag verursacht werde. Das treffe – das führt der 2. Senat aus – auf den zu entscheidenden Fall nicht zu.
Diese Rspr. des OLG Koblenz und des OLG Köln hält der Senat für richtig. Sie verhilft allerdings der Beschwerde des Antragsgegners nicht zum Erfolg. Denn anders als in dem namentlich der Entscheidung des 2. StrafS des OLG Köln zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem es um eine Aktenversendung per Gerichtsfach zwischen Köln und Bonn ging, sind im zu entscheidenden Fall solche konkreten, bezifferbaren Kosten angefallen. Der Bezirksrevisor bei dem LG Köln hat nämlich auf eine entsprechende Verfügung des Senats zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Präsidenten des LG Köln, und dem Kölner Anwaltverein geschlossene Verträge vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Kölner Anwaltverein die Beförderung der Post der beteiligten Dienststellen (das sind neben dem Amts- und Landgericht Köln die Amtsgerichte in Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Kerpen, Leverkusen, Wermelskirchen und Wipperfürth sowie die Staatsanwaltschaft Köln) gegen Entgelt übernimmt. Der Kölner Anwaltverein erhält für jede Sendung zwischen den beteiligten Dienststellen einen zwischen den Vertragspartnern ausgehandelten Preis in bestimmter Höhe zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Im Bereich der vorgenannten Dienststellen wird damit pro Aktenversendung ein konkreter und bezifferter Geldbetrag zur Zahlung fällig, der in Abgrenzung zum Verwaltungsaufwand im vorbezeichneten Sinne als "bare Auslage" zu werten ist. Daher besteht auch dann, wenn man der Rspr. der beiden Strafsenate der OLG Koblenz und Köln folgt, kein berechtigter Anlass, die entstandenen Gerichtskosten anders als geschehen festzusetzen. Das zugelassene Rechtsmittel des Beschwerdeführers war daher zurückzuweisen.