Die hier auch vom OLG Köln geteilte Auffassung, nach der der Justizkasse oder dem Justizfiskus für die Aktenversendung ein konkreter, grundsätzlich bezifferbarer Geldbetrag entstanden sein muss, setzt sich in der Rspr. immer mehr durch. Dies hat sowohl für die Gerichte als auch für die Kostenschuldner einen erheblichen Mehraufwand zur Folge
1. Der Kostenbeamte muss in jedem Einzelfall feststellen, auf welchem Wege die betreffende Akte dem Anwalt übersandt wurde. Dies setzt voraus, dass die Beförderungsart in den Akten notiert wird. Keine größeren Probleme dürften insoweit bestehen, wenn die Akte durch ein Postunternehmen verschickt wird und ein entsprechender Beleg – etwa für die Übersendung per Einschreiben – in den Akten abgeheftet wird. Schwieriger ist es, wenn die Akten intern transportiert werden. Wird der Aktentransport durch Justizbedienstete mit dem Dienstwagen unternommen, fällt keine Aktenversendungspauschale an (siehe OLG Koblenz a.a.O.). Wird für den Aktentransport ein Privatunternehmen eingeschaltet, hat dies aber noch lange nicht zur Folge, dass eine Aktenversendungspauschale berechnet werden kann. In diesem Fall muss der Kostenbeamte nämlich ferner prüfen, wie die Transportleistung des Privatunternehmens entgolten wird. Erfolgt dies aufgrund einer Pauschalpreisvereinbarung, etwa nach der Anzahl oder Dauer der Fahrten oder/und der Entfernung oder dem Transportvolumen, kann der jeweiligen Aktenversendung gerade kein konkreter, grundsätzlich bezifferter Geldbetrag zugeordnet werden. Nur wenn das private Transportunternehmen aufgrund einer Vereinbarung mit dem Justizfiskus für jede Aktenversendung einen konkreten, grundsätzlich bezifferbaren Geldbetrag erhält, entstehen der Justiz "Auslagen", die zur Berechnung der Aktenversendungspauschale berechtigen.
Im Falle des OLG Köln hatten weder der Kostenbeamte des AG Kerpen noch der Familienrichter eine derartige Prüfung vorgenommen, erst das OLG Köln hat entsprechende Verträge herangezogen. Es ist deshalb Aufgabe der jeweiligen Justizverwaltung, ihre Kostenbeamten über die interne Abrechnung der Transportleistungen bei Aktenversendungen zu informieren.
2. Der Kostenschuldner wird im Regelfall nicht wissen, auf welchem Transportweg die Akte übersandt worden ist, ob Justizbedienstete mit dem Dienstwagen oder ob ein privates Transportunternehmen tätig waren und ob Letzteres dann ein konkretes, grundsätzlich bezifferbares Entgelt erhält. Deshalb kann man jedem Kostenschuldner nur empfehlen, gegen den Ansatz der Aktenversendungspauschale Erinnerung einzulegen und entsprechende Nachweise seitens des Gerichts zu fordern. Vielleicht wird dies die Justiz bewegen, dem Kostenansatz gleich die maßgeblichen Belege oder Unterlagen beizufügen.
3. Im Ergebnis halte ich die Entscheidung des OLG Köln deshalb für falsch, weil es nicht beanstandet hat, dass der Kostenbeamte den Antragsgegner und nicht seinen Verfahrensbevollmächtigten als Kostenschuldner in Anspruch genommen hat. Nach § 23 Abs. 2 FamGKG, der dem § 28 Abs. 2 GKG entspricht, schuldet die Aktenversendungspauschale nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat. Dies ist jedoch der Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigte, zu dessen erheblicher Arbeitserleichterung die Aktenversendung erfolgt (so BGH zfs 2011, 402 mit Anm. Hansens = RVGreport 2011, 215 (Hansens); BSG zfs 2015, 461 m. Anm. Hansens = RVGreport 2015, 357 (ders.)). Auf dieses Problem ist das OLG Köln jedoch mit keinem Wort eingegangen.
VRiLG a.D. Heinz Hansens
zfs 9/2015, S. 528 - 530