Der Entscheidung ist zuzustimmen. Sie hat erhebliche praktische Bedeutung, weil zivilrechtliche Ansprüche recht häufig im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens geltend gemacht und hierüber auch gerichtlich entschieden oder – wie hier – ein Vergleich geschlossen wird. Dies führt in der Praxis dann zu einer Kombination von Vorschriften der ZPO und der StPO. Der Beschl. des KG ist die erste bekannt gewordene Entscheidung eines Obergerichts zur Auslegung einer Kostenregelung in einem im Adhäsionsverfahren geschlossenen Vergleich.
Bei einer gerichtlichen Entscheidung im Adhäsionsverfahren hätte das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten gem. § 472a StPO entscheiden müssen. In diesem Fall richtete sich die Kostenerstattung nach den §§ 464a Abs. 2, 464b StPO (s. AnwKomm-RVG/N. Schneider, 7. Aufl., Nr. 4143 VV RVG Rn 69; Burhoff, RVG in Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., Nr. 4143 VV RVG Rn 48). Hier haben die Beteiligten jedoch einen – gerichtlichen – Vergleich geschlossen, der einen Prozessvergleich i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO darstellt (Asperger in: Die Kostenfestsetzung, 22. Aufl., Rn F 58). Der Vergleich ist dann für die außergerichtlichen Auslagen Vollstreckungstitel, sofern eine der Beteiligten diese in dem Vergleich übernommen hat (Asperger, a.a.O.). Für einen solchen Vergleich gelten die kostenrechtlichen Grundsätze und Auslegungsregeln der ZPO (Burhoff/Volpert, a.a.O. Teil A Rn 728 und Rn 1341). Haben die Beteiligten keine Regelung getroffen, gelten die Kosten des Adhäsionsverfahrens als gegeneinander aufgehoben (Burhoff/Volpert, a.a.O). Hier haben die Beteiligten jedoch eine Regelung getroffen, die nach den hier anwendbaren ZPO-Grundsätzen auch die außergerichtlichen Kosten des Adhäsionsverfahrens betrifft. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus einer am Inhalt und am Zweck der Kostenregelung orientierten Auslegung: Eine Regelung nur über die Kosten des Verfahrens ginge nämlich ins Leere, weil das Adhäsionsverfahren bei einem Vergleich gerichtsgebührenfrei ist. Die Gebühr nach Nr. 3700 GKG KV fällt nämlich nur bei gerichtlicher Entscheidung durch Urteil an (s. Burhoff/Volpert, a.a.O, Teil A Rn 1074, Volpert in: Das gesamte Kostenrecht, Teil 1 Nr. 3700 GKG KV Rn 2; Meyer, GKG/FamGKG, 14. Aufl., Nr. 3700 GKG KV Rn 127).
Zur Vermeidung von Streitigkeiten über die Auslegung der Kostenregelung sollten die Parteien in dem Vergleich eine eindeutige Regelung treffen, die etwa so aussehen könnte:
"Der Angekl. übernimmt ferner die notwendigen außergerichtlichen Auslagen (Anwaltsvergütung) des Adhäsionsklägers einschließlich der außergerichtlichen Auslagen dieses Vergleichs“."
VRiLG a.D. Heinz Hansens
zfs 9/2015, S. 525 - 526