Die Entscheidung befasst sich in konzentrierter Form mit wichtigen Problemen des Gebrauchtwagenkaufs.
1. Die Verneinung einer generellen anlassunabhängigen Obliegenheit des Gebrauchtwagenhändlers zur Untersuchung des zum Verkauf anstehenden Gebrauchtfahrzeugs ist von der Rspr. stets verneint worden (vgl. die Nachweise in Rn 4). Wird ein Gebrauchtwagenhändler als Zwischenhändler tätig, muss er nur gegenüber seinem Lieferanten seiner Untersuchungspflicht gem. § 377 HGB genügen: Diese Pflicht wirkt nicht im Verhältnis des Zwischenhändlers zu seinem Käufer fort (vgl. BGH NJW 1977, 1055, 1056).
Auch besteht derzeit kein Handelsbrauch, der im Verhältnis des Gebrauchtwagenhändlers zu seinem Letztabnehmer von einer Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers ausgeht (vgl. BGH a.a.O.). Schließlich lässt sich aus der allgemeinen Aufklärungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers über ihm bekannte Mängel des Fahrzeugs keine weitergehende Obliegenheit ableiten, das Fahrzeug auf weitere bis dahin unbekannte Mängel zu untersuchen und diese dem Käufer mitzuteilen. Das stünde im Gegensatz zu dem Grundsatz, dass er Ungünstiges über die Kaufsache nicht mitzuteilen braucht (vgl. BGH NJW 1961, 1795).
Da Gebrauchtwagenhändler häufig keine Kfz-Mechaniker sind, würde eine ihnen zugemutete Untersuchungspflicht eine unzumutbare Belastung – schon wegen der damit verbundenen Zusatzkosten – darstellen.
In der amtlichen Begründung zur Reform des Kaufrechts (BT-Drucks 14/6040, S. 210) hatte der Gesetzgeber – an diese Überlegung anknüpfend – den Privatverkäufer von jeder Untersuchungspflicht freigestellt. Für den Fall des gewerblichen Verkaufs hielt er den Verkäufer, der keine eigene Werkstatt habe, nur zu einer Überprüfung auf leicht erkennbare Mängel für verpflichtet ("Sichtprüfung"). Händler mit Werkstatt seien dagegen zu einer eingehenden Untersuchung verpflichtet.
2. Dass die Eintragung im Kaufvertrag "HU neu" den von dem BGH ermittelten Erklärungswert hat, entspricht der für die verwandte Bezeichnung "TÜV neu" angenommenen Bedeutung (vgl. Rn 19).
3. Ob ein Nacherfüllungsanspruch nach § 440 BGB wegen des vorliegenden Stückkaufs auch daran scheiterte, dass die Nacherfüllung unmöglich ist, hat der BGH ungeprüft gelassen. Immerhin lässt sich vertreten, dass beim Stückkauf sich die Leistungspflicht des Verkäufers allein auf die verkaufte Sache beziehe und jede andere gelieferte Sache sie nicht ersetzen könne (vgl. Ackermann, JZ 2002, 379). Das verkennt jedoch, dass beim Nacherfüllungsanspruch der Käufer gerade ein Surrogat seines Leistungsinteresses erhalten soll, und die Zurverfügungstellung einer gleichwertigen oder gleichartigen Sache sein Leistungsinteresse ausgleicht (vgl. zu grundsätzlicher Möglichkeit der Nacherfüllung beim Stückkauf BGH NJW 2008, 2839, 2841; Balthasar/Bolten, ZGS 2004, 411, 414; Pammler, NJW 2003, 1992, 1993).
Da der Gesetzgeber bei der Installation des Nacherfüllungsanspruchs nicht zwischen Stückkauf und Gattungskauf unterschieden hat, spricht auch dies für die Erstreckung des Nacherfüllungsanspruchs auf den Stückkauf (vgl. Schulze/Streit, JuS 2004, 462, 463).
Der BGH hat einen Nacherfüllungsanspruch bei einem Gebrauchtwagenkauf dann für ausgeschlossen gehalten, wenn dem Kaufentschluss eine persönliche Besichtigung des Fahrzeugs vorangegangen sei. Das habe zur Folge, dass eine Ersatzlieferung ausscheide und lediglich eine von der Zumutbarkeit abhängende Nachbesserung gefordert werden könne (vgl. BGH DAR 2006, 565).
Musterbeispiel der Unzumutbarkeit der Nachbesserung wegen Arglist gem. § 440 BGB ist die durch das Verhalten des Verkäufers zerstörte Erwartung einer ordnungsgemäßen Nacherfüllung (vgl. Lorenz, NJW 2004 Rn 26 f.).
RiOLG a.D. Heinz Diehl
zfs 9/2015, S. 505 - 508