Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller gem. § 80 Abs. 3 S. 3 OWiG zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Zwingend vorgeschrieben ist eine Begründung des Zulassungsantrags damit nicht. Wer dies jedoch unterlässt, muss sich den Vorwurf gefallen lassen, "sehenden Auges" riskiert zu haben, dass das Gericht die Zulassungsrechtsbeschwerde mit einem Dreizeiler verwirft, ohne ernsthaft in den Fall eingestiegen zu sein. Daher muss sich der Verteidiger innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründung auch mit den Zulassungsgründen befassen und hierzu vortragen, aus welchem Grunde die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig ist bzw. sogar das rechtliche Gehör versagt wurde. Der Betroffene kann sich nicht darauf verlassen, dass das Beschwerdegericht diese Zulassungsgründe in der gebotenen Ausführlichkeit prüft und zugunsten des Betroffenen annimmt. Es gehen viele Zulassungsrechtsbeschwerden auch aus dem Grunde verloren, da es in der Regel an einer ordnungsgemäßen Darlegung der Zulassungsgründe fehlt.
Bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs handelt es sich nicht nur um einen Verfahrensfehler, der den strengen Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 344 Abs. 2. S. 2 StPO genügen muss. Zugleich liegt ein Zulassungsgrund nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG vor. Erst recht muss also dieser Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargelegt werden. Der Tatsachenvortrag zur Begründung der Verfahrensrüge muss so vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob das rechtliche Gehör versagt wurde, wenn das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen zutrifft. Bedeutend ist, dass in der Verfahrensrüge die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so konkret wie möglich aufgeführt werden. Hier gilt: Besser ausführlicher als zu knapp. Eine Verweisung auf den Akteninhalt ist nicht ausreichend. So müssen bei der Rüge abgelehnter Anträge diese mit Antragswortlaut und Ablehnungsbegründung wiedergegeben werden. Bei Vorkommnissen in der Sitzung sollte stets das Protokoll zitiert und im Übrigen die Blattzahlen in der Akte genannt werden. Wird die Verfahrensrüge nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise ausgeführt, ist der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde unzulässig und zu verwerfen.
Im Rahmen von Darlegung des Zulassungsgrundes der Versagung rechtlichen Gehörs muss die Verteidigung die Tatsachen bereits innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gem. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. §§ 344 Abs. 2 S. 2, 345 Abs. 1 StPO vollständig angegeben, ein Nachschieben eines Zulassungsgrundes außerhalb dieser Frist ist aber denkbar bei den in § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG genannten Zulassungsgründen.