[15] "… II. Der Senat konnte durch Beschluss nach § 130a VwGO entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Streitgegenständlich sind ausschließlich Rechtsfragen hinsichtlich der Übergangsbestimmungen des § 65 Abs. 3 StVG."
[16] Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das VG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kl. ist durch die Erhebung von Verwaltungskosten für die Verwarnung v. 27.5.2014 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
[17] Auf den vorliegenden Fall finden das StVG v. 5.3.2003 (BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz v. 28.8.2013 (BGBl I S. 331), und die FeV v. 13.10.2010 (BGBl I S. 2100), zuletzt geändert durch Verordnung v. 16.4.2014 (BGBl I S. 348), Anwendung, da auf den Zeitpunkt der Verwarnung abzustellen ist.
[18] 1. Gem. § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen einschließlich Verwarnungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. § 6a Abs. 2 StVG ermächtigt dazu, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gem. § 6a Abs. 3 S. 1 StVG findet im Übrigen das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) v. 23.6.1970 (BGBl I S. 821) in der bis zum 14.8.2013 geltenden Fassung Anwendung.
[19] Nach § 1 Abs. 1 S. 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) v. 25.1.2011 (BGBl I S. 98), zuletzt geändert durch Verordnung v. 16.4.2014 (BGBl I S. 348), ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr. Nummer 209 des Gebührentarifs sieht für Verwarnungen nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und 2 StVG) eine Gebühr in Höhe von 17,90 EUR vor. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt hat der Gebührenschuldner darüber hinaus als Auslagen die Entgelte für Zustellungen durch die Post zu tragen. Zur Zahlung der Kosten ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat.
[20] Danach waren – was auch von den Beteiligten nicht weiter in Zweifel gezogen wird – die erhobenen Kosten der Höhe nach gerechtfertigt.
[21] 2. Die Rechtswidrigkeit der Auferlegung dieser Kosten ergibt sich nicht daraus, dass die Verwarnung zu Unrecht erfolgt ist (§ 14 Abs. 2 S. 1 VwKostG; vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.2012 – 3 C 33/11 – NJW 2013, 552 Rn 14 f.; Urt. v. 25.9.2008 – 3 C 3/07 – BVerwGE 132, 48).
[22] 2.1 Die Fahrerlaubnisbehörde hat den Kl. zu Recht gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG verwarnt, weil er durch die Ordnungswidrigkeit v. 2.8.2013 sechs Punkte im Fahreignungsregister erreicht hat. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis schriftlich zu verwarnen, wenn sich sechs oder sieben Punkte im Fahreignungsregister ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat den Kl. auch mit der Verwarnung nach § 4 Abs. 5 S. 2 StVG darauf hingewiesen, dass er ein Fahreignungsseminar nach § 4a StVG freiwillig besuchen kann, wobei dafür kein Punktabzug gewährt wird, sowie darauf, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird (§ 4 Abs. 5 S. 3 StVG).
[23] 2.2 Die Fahrerlaubnisbehörde hat auch gem. § 4 Abs. 5 S. 5 StVG bei Ergreifen der Maßnahme nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG auf den Punktestand zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit abgestellt (Tattagprinzip) und nicht entgegen § 4 Abs. 5 S. 6 StVG Zuwiderhandlungen berücksichtigt, deren Tilgungsfrist zu dem in S. 5 genannten Zeitpunkt schon abgelaufen war.
[24] 2.3 Die Ordnungswidrigkeit v. 5.3.2010 war weiterhin zu berücksichtigen, obwohl nur eine Geldbuße von 40 EUR festgesetzt wurde, da sie nach der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 StVG auch weiter zu speichern ist. Danach bleibt bei der Feststellung nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 StVG, ob eine Entscheidung nach § 28 Abs. 3 StVG in der ab dem 1.5.2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht. Ein Verstoß gegen das Verbot, während der Fahrt ein Mobiltelefon zu benutzen, ist auch nach dem 1.5.2014 im Fahreignungsregister zu speichern (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb i.V.m. § 24 Abs. 1 StVG, § 23a Abs. 1a S. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, § 40 i.V.m. Anlage 13 Nr. 3.2.15 FeV).
[25] 2.4 Der Punktestand musste auch nicht nach dem am Tattag geltenden Recht berechnet und dann nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umgerechnet werden, wobei sich für den Kl. dann nur fünf Punkte nach neuem Recht ergeben hätten. Für die Eintragung der Ordnungswidrigkeit v. 2.8.2013 in das Fahreignungsregister ist nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 S. 1 StVG das StVG in der ab dem 1.5.2014 geltenden Fassung anzuwenden, denn diese Ordnungswidrigkeit wurde zwar bis zum Ablauf des 30.4.2014 begangen und rechtskräftig geahndet, aber erst am 7.5.2014 eingetragen. Damit waren nach...