Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist für die Bestimmung des Gegenstandswertes grundsätzlich zwischen dem Innen- (Mandant – Anwalt) und dem Außenverhältnis (Mandant – Dritter) zu unterscheiden. Im Innenverhältnis zwischen Mandant und Anwalt ist für die Bestimmung des Gegenstandswertes der Auftrag des Mandanten maßgeblich (Auftragswert). Für die Höhe bestimmt § 23 Abs. 1 S. 3 RVG, dass die Wertvorschriften entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gelten, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte und verweist insoweit insbesondere auf die Bestimmungen des GKG und der ZPO. In derselben Angelegenheit werden nach § 22 Abs. 1 RVG die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet, wobei es unerheblich ist, ob die Ansprüche abgetreten sind und deshalb die Zahlung an Dritte (Werkstatt, Autovermietung o.a.) erfolgt. Es ist weiterhin zu beachten, dass es für bereits entstandene Gebühren nach § 15 Abs. 4 RVG ohne Einfluss ist, "wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist". Im Außenverhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger bzw. dessen Versicherer ist maßgeblich, ob nach den §§ 249 ff. BGB ein Erstattungsanspruch besteht. Dabei sind nach der Rechtsprechung des BGH weder der Auftrag des Geschädigten im Innenverhältnis noch die Höhe der tatsächlich geleisteten Zahlungen, sondern allein die "objektiv berechtigten Ansprüche" für den Gegenstandswert maßgeblich. Kostenerstattung aufgrund eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger daher grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber objektiv auch berechtigt ist. Kosten, die dadurch entstehen, dass ein Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt wird, können dem Schädiger dagegen nicht mehr als adäquate Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden. Der Erledigungswert kann, muss aber – von Ausnahmen abgesehen – nicht mit dem zu erstattenden Gegenstandswert identisch sein. Ausnahmen galten für das vormalige, bis zum Inkrafttreten des RVG zum 1.7.2004 geltende, DAV-Abkommen. Danach sollten die entstandenen Gebühren nach dem Erledigungswert der Angelegenheit abgerechnet werden. Dies gilt auch für die Folgevereinbarungen, die nur noch mit zwei Versicherern (Stand März 2016: DEVK und Öffentliche Versicherungen Oldenburg) bestehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber, dass – wenn eine Vereinbarung besteht, die als Gegenstandswert den Erledigungswert vorsieht – ohne Vereinbarung der Erledigungswert nicht als Gegenstandswert gilt.