Für die nach Nr. 2300 VV RVG anzusetzende Geschäftsgebühr ist der Wert maßgeblich, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (§ 2 RVG). Im Innenverhältnis ist zunächst klar, dass sich der Gegenstandswert zwischen Anwalt und Mandant nach dessen Auftrag richtet. Da es sich um (zunächst) berechtigte Ansprüche handelt, ist der Anwalt ohne konkreten (bezifferten) Auftrag im Zweifel mit der Geltendmachung dieser Ansprüche beauftragt worden. Da die (Haupt-)Forderungen auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein können, ist deren Höhe maßgeblich (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 4 ZPO). Wegen § 15 Abs. 4 RVG sind die niedrigeren Zahlungen der Versicherung auf den ursprünglichen Gegenstandswert ohne Einfluss. Für den Geschädigten stellt sich deshalb die Frage, ob er im Außenverhältnis einen gleich hohen Erstattungsanspruch gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer bzw. hat oder ob er selbst – oder gegebenenfalls sein Rechtsschutzversicherer – für die Differenz aufkommen muss. Oder konkret gefragt, ist bei den Beispielsfällen im Außenverhältnis allein der jeweilige Erledigungswert von 500 EUR maßgeblich? Nein, selbstverständlich richtet sich die Höhe des Erstattungsanspruchs für die Anwaltskosten nach der Höhe der berechtigten Ansprüche des Geschädigten und damit nach den §§ 249 ff. BGB und nicht nur nach dem Erledigungswert.
Im Fall 1 sind die Ansprüche in voller Höhe berechtigt. Ob der Geschädigte die Regulierung des gegnerischen Haftpflichtversicherers nicht mehr abwarten will, seine Kaskoversicherung in Anspruch nehmen kann oder gar aufgrund seiner Schadensminderungspflicht muss, ist für die Frage der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche völlig ohne Belang. Der Gegenstandswert des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist insoweit vollumfänglich berechtigt und beträgt damit 5.000 EUR und nicht 500 EUR.
Im Fall 2 und Fall 3 entsprechen die Gutachten den Vorgaben des BGH. Nach dessen ständiger Rechtsprechung müssen Sachverständige bei den Reparaturkosten die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen (regionalen) Fachwerkstatt bzw. beim Totalschaden die Restwertangebote des regionalen Marktes zugrunde legen. Die zunächst geltend gemachten Forderungen waren damit in vollem Umfang berechtigt. Ändert sich an der Anspruchsberechtigung dadurch etwas, dass der Versicherer (möglicherweise zulässig) nachträglich auf günstigere Werkstätten oder höhere Restwertangebote verweist? Eigentlich nicht, weil selbst der zulässige Verweis an der ursprünglichen Anspruchsberechtigung nichts ändert. Unabhängig hiervon, ist im Innenverhältnis die gesetzliche Regelung des § 15 Abs. 4 RVG zu beachten. Zumindest im Zeitpunkt der Geltendmachung waren die Forderungen unzweifelhaft auch in dieser Höhe berechtigt, weshalb es keinen Einfluss hat, wenn sich die Angelegenheiten danach teilweise erledigen. Ist dieser ursprüngliche Gegenstandswert nur im Innenverhältnis zwischen Mandant und Anwalt maßgeblich? Es wäre mit dem Grundgedanken des § 249 BGB nicht vereinbar, wenn der Geschädigte den Anwalt mit einer zunächst und ohne Zweifel berechtigten Forderung beauftragt und deshalb nur im Innenverhältnis einen Teil der Anwaltskosten selbst tragen müsste. Auch im Totalschadensfall ist deshalb das nachträgliche höhere Restwertangebot beim Gegenstandswert nicht zu berücksichtigen. Die Gegenstandswerte entsprechen deshalb den geltend gemachten und berechtigten Ansprüchen von 1.000 EUR (Fall 2) bzw. mindestens 5.000 EUR (Fall 3) und nicht 500 EUR.
Darüber hinaus stellt sich im Fall 3 mit einem Teil der Literatur und Rechtsprechung die Frage, ob sich der Gegenstandswert nur nach dem Wiederbeschaffungswert und damit ohne Anrechnung des Restwertes (5.500 EUR) bemisst. Die Begründung hierfür ist eingängig, weil der Schaden für den Geschädigten in dem Wegfall des total beschädigten Fahrzeugs zu sehen sei. Diese Auffassung überzeugt aber im Ergebnis nicht, wobei die Fälle der Abrechnung auf Neuwagenbasis ausgenommen werden müssen. Bei erheblicher Beschädigung eines Neuwagens (Faustregel: nicht älter als 1 Monat und 1.000 km) ist die Wiederherstellung für den Geschädigten "nicht genügend" i.S.v. § 251 Abs. 1 BGB. Der Geschädigte hat deshalb einen Anspruch auf ein neues Fahrzeug ohne Anrechnung des Restwertes. Der Gegenstandswert bei Abrechnung auf Neuwagenbasis ist deshalb ohne Anrechnung eines Restwertes zu bestimmen. Der Anspruch im (echten) Totalschadensfall kann sich dagegen nicht auf § 251 BGB, sondern nur auf § 249 BGB stützen und besteht deshalb in der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert. An der Höhe der berechtigten Ansprüche ändert sich auch nichts dadurch, dass der Anwalt den Geschädigten wegen des Restwertes berät oder ein höheres Angebot übermittelt, weil auch alle Nebentätigkeiten mit der Geschäftsgebühr abgegolten werden. Die besondere Schwierigkeit oder der Umfang können sich aber auf die Höhe der Gebühr auswirken und ein Abweich...