" … Der ASt. begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis (u.a. Klasse BE)."
Nach Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer am 23.1.2011 erfolgten Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,72 ‰, wurde ihm am 4.10.2011 nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erneut eine Fahrerlaubnis erteilt.
Mit Urteil des AG C-Stadt v. 22.7.2015 wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er am 9.11.2014 mit seinem Pkw in fahruntüchtigem Zustand – Blutalkoholgehalt von 0,40 ‰ sowie eine auf Medikamentenmissbrauch hindeutende Dosis des Schlafmittels Zolpidem (906 ng/mg) – gefahren war und trotz an diesem Tag erfolgter vorläufiger Sicherstellung des Führerscheins am 13.11.2014 abermals mit seinem Pkw am Straßenverkehr teilgenommen hatte. In den Gründen des abgekürzten Urteils ist nach der Feststellung, dass die Taten lediglich fahrlässig begangen wurden, Folgendes ausgeführt:
“Des Weiteren konnte das Gericht nicht positiv feststellen, dass der Angekl. zum Führen von Kfz noch ungeeignet ist.’
Nachdem der AG von dieser Verurteilung durch eine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes erfahren hatte, gab er dem ASt. nach vorheriger Anhörung unter Auflistung der oben angeführten Verurteilungen sowie eines weiteren, unter dem 2.7.2013 ergangenen Urteils des AG C-Stadt wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen.
Da der ASt. dieses nicht vorlegte, entzog der AG ihm nach vorheriger Anhörung mit Bescheid v. 23.2.2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis, weil der ASt. sich wegen des nicht vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachtens gem. § 11 Abs. 8 FeV als fahrungeeignet erwiesen habe.
Gegen diese Verfügung erhob der ASt. Klage (6 A 54/16) und suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach. Das VG Osnabrück (Beschl. v. 24.5.2016 – 6 B 10/16) hat den Eilantrag abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt:
“Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei zulässig, bleibe aber in der Sache ohne Erfolg. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei auch in Ansehung des Vorbringens des ASt. aller Voraussicht nach zu Recht erfolgt, weil der ASt. jedenfalls wiederholt Zuwiderhandlungen unter dem Einfluss von Alkohol begangen habe. Er sei zwei Mal rechtskräftig wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB verurteilt worden, so dass zwei “Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr’ – einmal ausschließlich und ein weiteres Mal “jedenfalls auch’ – unter dem Einfluss von Alkohol vorlägen. Da die Voraussetzungen des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b) FeV vorgelegen hätten, sei der AG nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift – ohne dass diesem insofern ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre – verpflichtet gewesen, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Daran sei der AG aufgrund der Feststellungen in dem Strafurteil v. 22.7.2015 nach § 3 Abs. 4 StVG auch rechtlich nicht gehindert gewesen. Die Bindungswirkung lasse sich nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen könne, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt habe. Sie entfalle, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthalte oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibe, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt habe. Hieran gemessen sei der AG aufgrund der in den abgekürzten Gründen des Strafurteils v. 22.7.2015 enthaltenen Feststellungen nicht daran gehindert gewesen, die Beibringung des streitigen Gutachtens anzuordnen. Zwar habe das Strafgericht von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen. Doch lasse sich den Urteilsgründen – nur diese seien für die Bindungswirkung maßgebend – keine eigenständige abschließende Eignungsbeurteilung der Strafrichterin entnehmen. Die Strafrichterin habe einerseits die in dieser Sache zunächst im Strafbefehl vom 27.3.2015 erfolgte Verurteilung nach § 316 StGB, die die Grundlage für die darin noch enthaltene Entziehung nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB bildete, aufrechterhalten, andererseits aber im Zusammenhang mit der nunmehr unterbliebenen Aufrechterhaltung der im Strafbefehl enthaltenen Maßregel ausgeführt, das Gericht habe nicht feststellen können, dass der “Angeklagte zum Führen von Kfz noch ungeeignet ist’. Diese Wortwahl spreche dafür, dass die Strafrichterin sich aufgrund des seit der Tat erfolgten Zeitablaufs einer eigenständigen Bewertung der Kraftfahreignung gerade enthalten und diese Frage letztlich offengelassen habe. Denn die Formulierung, dass die Ungeeignetheit nicht festgestellt werden könne, lasse nicht erkennen, ob die Strafrichterin den ASt. für wieder geeignet gehalten habe oder ob sie zwar Eignungszweifel gehabt habe, diese aber ihrer Ansicht ...