Teilweise verlangen ebenfalls an der Unfallabwicklung Beteiligte wie Werkstätten, Sachverständige oder Mietwagenfirmen die Abtretung des dem Geschädigten insoweit zustehenden Anspruchs und verzichten im Gegenzug – vorläufig – auf die Abrechnung gegenüber dem Geschädigten. In diesen Fällen kann der Versicherer mit schuldbefreiender Wirkung nur an den Abtretungsempfänger (Zessionar) leisten und nimmt dies teilweise zum Anlass, die insoweit erbrachte Zahlung aus dem Erledigungswert herauszurechnen, insbesondere dann, wenn der Zessionar selbst einen Anwalt einschaltet und aus Höhe des abgetretenen Betrags die Erstattung von Anwaltskosten verlangt. In einem solchen Fall stellt sich jedoch einzig und allein die Frage, ob dem Zessionar ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten zusteht, nicht jedoch die hier entscheidungserhebliche, ob der Wert der abgetretenen Forderung in den Erledigungswert einfließt, was zu bejahen ist.
Die Richtigkeit der Überlegung ergibt sich auch aus einem Vergleich zu einem ähnlich gelagerten Fall: Man stelle sich vor, der Geschädigte machte den offenen, aber abgetretenen, Restschaden gerichtlich geltend und verlangte Zahlung an den Zessionar. Wäre die Auffassung, dass ein abgetretener Anspruch den Gegenstandswert nicht berührte, zutreffend, so gäbe es keinen Wert des Klageverfahrens und es müssten keine Gerichtskosten gezahlt werden. Dies widerspräche jedoch den Grundsätzen des Gebührenrechts, nach welchen die Gerichtsgebühren an das wirtschaftliche Interesse anknüpfen, welches der Kläger mit seiner Klage verfolgt, § 3 ZPO. Für bestimmte Klagegegenstände gibt es gebührenrechtliche Vorschriften, die das Interesse des Klägers konkretisieren oder pauschalisieren (vgl. insbesondere §§ 39 ff. GKG). Bestimmt sich jedoch die Wertfestsetzung nach dem Interesse des Klägers, das sich aus seinen Klageanträgen und der Klagebegründung ergibt – hier also die Zahlung an den Zessionar und damit die Freistellung in Höhe des Zahlbetrags der Forderung, zu deren Ausgleich sonst der Geschädigte bzw. Kläger verpflichtet wäre –, so ist als Wert der Klage der Wert der Forderung zu berücksichtigen.
Anderes gilt natürlich, wenn der Forderungsübergang kraft Gesetzes eintritt, also beispielsweise für Leistungen des Sozialversicherungsträgers. Der Forderungsübergang findet in einem solchen Fall binnen einer logischen Sekunde statt, so dass der Geschädigte über diesen Anspruch überhaupt nicht disponieren kann, weshalb der Wert dieser Ansprüche nicht in den Wert der anwaltlichen Tätigkeit einfließt, zumal der Sozialversicherungsträger selbst den Regress einleitet, also ohne Forderungsanmeldung durch den Anwalt.