I. Befreiung von der Helmpflicht aus religiösen Gründen
Nach § 21a Abs. 2 StVO muss, wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt oder auf oder in ihnen mitfährt, während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Das gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 20a StVO handelt ordnungswidrig i.S.d. § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über das Tragen von Schutzhelmen nach § 21 Abs. 2 S. 1 StVO verstößt. Diese sog. "Helmpflicht" ist ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG; dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dieses Ergebnis hat das BVerfG vor allem damit begründet, dass beim Fahren ohne Helm im Fall eines Unfalls erhebliche Verletzungsfolgen drohten, die auch die Allgemeinheit schwer belasteten und es deshalb für den Einzelnen zumutbar sei, dieses Risiko durch einfache, leicht zu ertragene Maßnahmen zu senken. Durch die Ausnahmemöglichkeit nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5b StVO könnten unbillige Härten vermieden werden.
Auf eben diese Ausnahmevorschrift berief sich der Kläger in einem vom VG Freiburg entschiedenen Fall. Er hat eine solche Ausnahmegenehmigung bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt und sich darauf berufen, er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und sei deshalb verpflichtet, stets einen Turban zu tragen. Mit seiner Verpflichtungsklage unterlag er. Zwar kann nach der Entscheidung der Kammer die Schutzhelmpflicht einen Eingriff in das Grundrecht auf Religionsfreiheit (Art. 4 GG) darstellen, soweit sie mit dem Tragen einer Kopfbedeckung aus religiösen Gründen kollidiert. Ein verfassungswidriger Eingriff in dieses Grundrecht als Ausdruck objektiver Wertordnung ist jedoch zu verneinen, weil wiederum aufgrund der Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung der Gesetzgeber ein Instrument geschaffen hat, um unverhältnismäßige Eingriffe zu vermeiden. Ein Turban stellt keinen i.S.v. § 21a Abs. 2 StVO geeigneten Schutzhelm dar, weil er nicht geeignet ist, Kopfverletzungen bei Kraftrad-Unfällen erheblich zu mindern.
Nach Ansicht der Kammer hatte aber die Behörde die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ermessensfehlerfrei abgelehnt. Denn zum einen führt die Beachtung der Helmpflicht nicht dazu, dass der Kläger den Kern seines religiösen Gebots aufgeben muss, dass zuerst und im Wesentlichen darin besteht, die Haare nicht zu schneiden und den Kopf deshalb bedeckt zu halten. Die Helmpflicht führt nämlich gerade nicht zur Entblößung des Hauptes in der Öffentlichkeit. Außerdem verbringt ein Motorradfahrer nur einen kleineren Teil seines Lebens auf dem Motorrad, so dass die Einschränkung zeitlich nur vorübergehend ist. Schließlich muss das Grundrecht der Religionsfreiheit gegenüber den betroffenen Allgemeinwohlbelangen, schwere Kopfverletzungen bei Kraftradunfällen möglichst zu vermeiden, zurücktreten.
II. Befreiung von der Helmpflicht bei Vorlage eines ärztlichen Attests
In einem vom OVG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall legte der Kläger ein ärztliches Attest vor, aus dem sich ergab, dass er aus gesundheitlichen Gründen keinen Sturzhelm tragen könne. Die Behörde zweifelte das Attest nicht an, betätigte ihr Ermessen aber dahingehend, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, zwingend auf das Führen von Krafträdern angewiesen zu sein und notwendige Fahrten deswegen auch mit einem Kraftfahrzeug durchführen könne. Sein Interesse am Führen von Krafträdern ohne Sturzhelm müsse daher gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von schweren Unfallfolgen im Fall des Führens von Krafträdern ohne Sturzhelm zurücktreten. Diese Erwägung hat der Senat unbeanstandet gelassen und ausgeführt, dass das Ermessen der Behörde nicht dahingehend eingeschränkt sei, dass eine Befreiung aufgrund der Vorlage eines ärztlichen Attest zwingend zu erteilen wäre.
III. Transport- und Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Groß- und Schwertransporten
Wer zur Durchführung von Groß- und Schwertransporten am öffentlichen Straßenverkehr Fahrzeuge einsetzen will, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf hierfür einer Erlaubnis (§ 29 Abs. 3 S. 1 StVO). Darüber hinaus benötigt man eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StVO, wenn man Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit solchen Fahrzeugen befahren will, da diese dort nicht zugelassen sind. Schließlich benötigt man noch eine weitere Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StVO). Die Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 29 Abs. 3 StVO steht im Ermessen der Behörde. Gleiches gilt für die Entscheidungen nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 5 StVO, weil diese Norm keine Kriterien dafür aufstellt, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung erteilt oder versagt werden kann.
In einem vom BayVGH entschiedenen Fall beantragte der Kläger eine Transport- und Ausnahmegenehmigung zur Durchf...