Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird (§ 29 Abs. 2 S. 1 und 2 StVO). Nach der Rechtsprechung fallen hierunter etwa radsportliche Veranstaltungen (auch solche ohne Renncharakter), Volkswanderungen und Volksläufe, Umzüge bei Volksfesten, Jahrmärkten, Kirchweihfesten sowie in Einzelfällen auch Wallfahrten und Prozessionen.
In einem vom OVG Münster entschiedenen Fall ging es um die Feststellung, ob ein Weihnachtsmarkt, der selbst nicht auf der Straße stattfindet, einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO bedarf. Der Weihnachtsmarkt findet auf einem Privatgrundstück an zwei Wochenenden im Dezember statt. Zu der Veranstaltung werden in der Regel rund 10.000 Besucher erwartet. Um das durch die An- und Abfahrt von Besuchern des Weihnachtsmarkts im Umfeld des Veranstaltungsorts stark ansteigende Verkehrsaufkommen zu bewältigen, verfolgt die zuständige Straßenverkehrsbehörde ein Verkehrskonzept, das an den Tagen des Weihnachtsmarktes unter anderem eine Sperrung der Zugangsstraßen zu dem Stadtteil, in dem dieser stattfindet, mit Ausnahme für den Anliegerverkehr vorsieht. Die Straßenverkehrsbehörde hatte dem Veranstalter des Weihnachtsmarkts in der Vergangenheit stets eine Erlaubnis nach § 29 StVO erteilt; zuletzt war diese mit Nebenbestimmungen versehen, die den Veranstalter u.a. verpflichteten, dem Straßenbaulastträger alle Kosten zu ersetzen, die ihm durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen, und eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Veranstalter klagte auf Feststellung, dass der Weihnachtsmarkt keiner Erlaubnis nach § 29 StVO bedürfe.
Der Senat hielt die Klage für zulässig und begründet. Der Veranstalter habe ein berechtigtes Interesse an der Klärung dieser Frage, nachdem er auch in Zukunft die Durchführung des Weihnachtsmarkts beabsichtige. Der Weihnachtsmarkt nehme die Straße nicht i.S.v. § 29 Abs. 2 S. 1 StVO in Anspruch. Er finde nicht auf der Straße statt. Eine Veranstaltung unterfalle der Erlaubnispflicht nur dann, wenn für diese die Straße unmittelbar in Anspruch genommen werde und nicht nur mittelbar, also aus Anlass einer Veranstaltung. Hier geschehe die übermäßige Straßenbenutzung nur aus Anlass des Weihnachtsmarkts. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht mit Blick darauf, dass der durch den Besucherstrom verursachte erhebliche Quell- und Zielverkehr Auswirkungen auf die umliegenden öffentlichen Straßen habe. Denn andernfalls unterfiele jede Veranstaltung, die nicht auf der Straße stattfindet, aber regelmäßig größere Besuchermassen anziehe, der Erlaubnispflicht. Ein solch weitreichender Anwendungsbereich komme der Vorschrift des § 29 Abs. 2 S. 1 StVO nicht zu.