Blaulicht (zusammen mit Einsatzhorn) darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an, dass alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben (§ 38 Abs. 1 StVO). Die grundsätzlich in Betracht kommenden Fahrzeuge, die mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn ausgerüstet werden dürfen, werden in §§ 52 Abs. 3 S. 1, 55 Abs. 3 StVZO festgelegt. Unter anderem handelt es sich dabei um Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes (§ 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 StVZO).
In einem vom BVerwG entschiedenen Fall begehrte der Kläger die Feststellung, dass er seine außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes eingesetzten Krankentransportfahrzeuge mit Blaulicht ausrüsten darf; hilfsweise wollte er eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erhalten. Mit beiden Anträgen unterlag er in allen Instanzen. Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes i.S.v. § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 StVZO sind die Kraftfahrzeuge, die von den nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Trägern des öffentlichen Rettungsdienstes – das sind beispielsweise die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die von benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten gebildeten Rettungsdienstzweckverbände – oder den von den Trägern des Rettungsdienstes konzessionierten Leistungserbringern zur Notfallrettung und/oder zum Krankentransport eingesetzt werden. § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 StVZO liegt ein "institutionelles" Verständnis des Begriffs Rettungsdienst zugrunde; es genügt daher nicht, dass das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes zum Zwecke der Notfallrettung oder des qualifizierten Krankentransports eingesetzt wird, wie der Kläger meinte ("funktionales" Verständnis des Begriffs Rettungsdienst). Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung in Zusammenschau mit deren Entstehungsgeschichte sowie deren Sinn und Zweck.
Auch besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, nachdem die zuständige Behörde die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Führen von Blaulicht bislang einheitlich restriktiv behandelt hatte. Nicht entscheidend ist, ob andere Behörden die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen großzügiger handhaben, worauf sich der Kläger berufen hatte: Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 GG können durch ein Handeln anderer Träger öffentlicher Gewalt grundsätzlich nicht begründet werden.