Nach § 32 Abs. 1 S. 1 StVO ist es verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet und erschwert werden kann. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 79 Abs. 1 Nr. 27 StVO). Die Verwirklichung des Tatbestands einer Ordnungswidrigkeit stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Aufgrund der polizei- oder sicherheitsrechtlichen Generalklausel des jeweiligen Landes kann der Verursacher deshalb beispielsweise aufgefordert werden, auf die Straße gebrachte Gegenstände zu beseitigen.
Welche Behörde für eine solche Anordnung zuständig ist, war bislang in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Zuständig zur Ausführung der StVO sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden (§ 44 Abs. 1 S. 1 StVO). Welche das sind, wird landesrechtlich festgelegt. Problematisch ist, dass sich die Rechtsgrundlage für die belastende Anordnung, die auf die Straße gebrachten Gegenstände zu beseitigen, nicht aus der StVO selbst, sondern aus den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften des Polizei- oder Sicherheitsrechts ergibt. Und diese Vorschriften ermächtigen in erster Linie die Gemeinden als Ortspolizeibehörden.
Das BVerwG hat diese Frage jetzt geklärt. Der Kläger wandte sich gegen die von der beklagten baden-württembergischen Gemeinde als Ortspolizeibehörde erlassene Anordnung, Warnbaken zu entfernen, die er auf der Straße aufgestellt hatte. Erstinstanzlich unterlag er, das BG hat die Anordnung zur Entfernung der Warnbaken wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit der Gemeinde als Ortspolizeibehörde aufgehoben. Dessen Urteil wurde vom BVerwG bestätigt: Um die Ausführung der Straßenverkehrsordnung i.S.v. § 44 Abs. 1 S. 1 StVO handelt es sich auch dann, wenn eine behördliche Anordnung zur Umsetzung von Verhaltenspflichten ergeht, die in der Straßenverkehrsordnung geregelt sind, sich die erforderliche Ermächtigungsgrundlage jedoch nicht aus der Straßenverkehrsordnung selbst, sondern – wie bei § 32 StVO – aus der polizeilichen Generalklausel eines Bundeslandes ergibt. Die sachliche Zuständigkeit für den Erlass einer solchen Anordnung liegt daher gem. § 44 Abs. 1 S. 1 StVO grundsätzlich bei der Straßenverkehrsbehörde. In Baden-Württemberg hätte die Anordnung daher vom Landratsamt erlassen werden müssen.