Wer zur Durchführung von Groß- und Schwertransporten am öffentlichen Straßenverkehr Fahrzeuge einsetzen will, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf hierfür einer Erlaubnis (§ 29 Abs. 3 S. 1 StVO). Darüber hinaus benötigt man eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StVO, wenn man Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit solchen Fahrzeugen befahren will, da diese dort nicht zugelassen sind. Schließlich benötigt man noch eine weitere Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StVO). Die Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 29 Abs. 3 StVO steht im Ermessen der Behörde. Gleiches gilt für die Entscheidungen nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 5 StVO, weil diese Norm keine Kriterien dafür aufstellt, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung erteilt oder versagt werden kann.
In einem vom BayVGH entschiedenen Fall beantragte der Kläger eine Transport- und Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von drei Groß- und Schwertransporten. Der Kläger hatte in der Vergangenheit entsprechende Transporte ohne gültige Erlaubnis bzw. ohne Ausnahmegenehmigung durchgeführt bzw. gegen dortige Nebenbestimmungen verstoßen. Mit dieser Begründung lehnte die Behörde die Erteilung der beantragten Genehmigungen ab. Mit seiner Verpflichtungsklage unterlag der Kläger größtenteils. Das Ermessen der Behörde im Rahmen der Erteilung der beantragten Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung ist durch die Rn 91 bzw. 25 der jeweiligen VwV-StVO dahingehend konkretisiert, dass einem Antragsteller für einen angemessenen Zeitraum keine Genehmigung mehr erteilt werden soll, wenn er vorher vorsätzlich oder grob fahrlässig einen genehmigungspflichtigen Verkehr ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung durchgeführt hat. Die VwV-StVO sind keine Rechtsvorschriften, sondern Verwaltungsvorschriften zur Ausübung des Ermessens. Sie binden die Verwaltungsbehörden und sind, soweit sie rechtmäßig sind und richtig angewendet werden, auch bei der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung nach § 114 S. 1 VwGO zu beachten. Der Tatbestand der einschlägigen VwV lag nach Ansicht des Senats vor. Nachdem er die VwV selbst für rechtmäßig hielt und die Ermessensausübung der Behörde auch im Übrigen nicht zu beanstanden war, konnte er keinen Anspruch des Klägers auf Erteilung der beantragten Transport- und Ausnahmegenehmigung erkennen.