Kaufvertragsschluss über einen Pkw zum Preis von 1,50 EUR im Falle der Preismanipulation des Verkäufers bei einer eBay-Auktion – "Shill Bidding" (BGH, Urt. v. 24.8.2016 – VIII ZR 100/15)
Der Bekl. bot bei eBay einen Pkw VW Golf zum Startpreis von 1 EUR an. Diesen Preis bot ein unbekannter Dritter. Weitere Gebote gab – beginnend mit 1,50 EUR – nur der Kl. ab. Über ein weiteres Benutzerkonto gab der beklagte Verkäufer weitere Gebote ab, um den Preis in die Höhe zu treiben. Das letzte Gebot gab der Bekl. mit über 17.000 EUR ab, so dass der Kl. nicht mehr zum Zug kam. Der Kaufvertrag sei zwischen den Parteien – so der BGH – zum Preis von 1,50 EUR zustande gekommen. Für Internetauktionen gelte nicht § 156 BGB. Anzuwenden seien vielmehr die allgemeinen Regeln über den Vertragsschluss (§§ 145 ff. BGB). Bereits aus § 145 BGB ergebe sich, dass die Schließung eines Vertrags einem "anderen" anzutragen sei. Die weiteren Gebote des Bekl., die letztlich an sich selbst gerichtet waren, seien daher nicht auf die Annahme des Kaufvertragsangebots gerichtet gewesen. Der Vertrag sei daher bereits mit dem ersten Gebot des Kl. zum Preis von 1,50 EUR zustande gekommen. Nachdem der Bekl. den Pkw bereits anderweitig veräußert hatte, muss er nun an den Kläger 16.500 EUR Schadenersatz leisten.
Quelle: PM des BGH Nr. 144/2016 v. 24.8.2016
"Abbruchjäger" bei eBay: Klage unzulässig (BGH, Urt. v. 24.8.2016 – VIII ZR 182/15)
Der Bekl. bot bei eBay ein gebrauchtes Motorrad im Wege einer Internetauktion zu einem Startpreis von 1 EUR zum Verkauf an. Der Sohn der Kl. gab unter dem Nutzerkonto der Klägerin ein (Maximal-)Gebot von 1.234,57 EUR ab. Der Bekl. brach die Auktion wegen falsch angegebener Artikelmerkmale bereits am nächsten Tag ab. Ein halbes Jahr später forderte die Kl. den Bekl. auf, ihr das Motorrad für 1 EUR zu überlassen. Da der Beklagte das Motorrad inzwischen anderweitig veräußert hatte, forderte die Kl. daraufhin Schadenersatz i.H.v. 4.899 EUR (Wert des Motorrads). Der BGH hat die Klage mangels Prozessführungsbefugnis der Kl. als unzulässig abgewiesen. Die Kl. habe kein schutzwürdiges Interesse, die Rechte ihres Sohnes im eigenen Namen gelten zu machen. Der Sohn sei nach den Feststellungen des BG als "Abbruchjäger" lediglich darauf aus gewesen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Auf den vom BG als entscheidungserheblich angesehen Rechtsmissbrauch kam es daher nicht mehr an. Der BGH hat allerdings deutlich gemacht, dass insoweit wegen der Häufung der im Fall vorliegenden Indizien kein Rechtsfehler zu erkennen sei.
Quelle: PM des BGH Nr. 143/2016 v. 24.8.2016