Der Kl. kaufte von dem Bekl. zu 1), einem Händler, einen VW Passat, in den die Bekl. zu 2) als Herstellerin einen Dieselmotor des Typs EA 189 eingebaut hatte. Der Kl. nahm beide Bekl. als Streitgenossen vor dem LG Krefeld, dem allgemeinen Gerichtsstand der Bekl. zu 1), in Anspruch. Gegenüber der Bekl. zu 1) machte er die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeuges und die Feststellung des Annahmeverzuges geltend. In erster Linie stützte der Kl. seinen Anspruch auf eine Anfechtung des Kaufvertrages. Das Fahrzeug weise einen nicht behebbaren Mangel auf, weil es mit einer Softwaresteuerung ausgerüstet sei, die die Abgasreinigungsanlage in der Prüfungssituation bei dem Zulassungsverfahren so beeinflusse, dass möglichst wenige Stickoxide entstehen. Im normalen Fahrbetrieb würden Teile dieser unzulässigen Abgaskontrollanlage dagegen außer Kraft gesetzt. Eine Mangelbeseitigung durch Aufspielen des von der Bekl. zu 2) avisierten Softwareupdates sei nicht zumutbar. Die Bekl. zu 2) habe hinsichtlich der im Prüfungsverfahren angeblich ermittelten Stickstoffwerte neben einem Betrug eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung zu Lasten der Käufer verübt, was sich die Bekl. zu 1) als Vertragshändlerin zurechnen lassen müsse. Hilfsweise macht der Kl. gegenüber der Bekl. zu 1) den Rücktritt vom Kaufvertrag geltend. Die Schadensersatzverpflichtung der Bekl. zu 2) leitet der Kl. aus Schäden des Kfz im Zusammenhang mit den Manipulationen bei der Abgaskontrolle her.

Die Bekl. zu 2) hat die Zuständigkeit des angerufenen LG Krefeld gerügt. Der Kl. hat bei dem OLG Düsseldorf die Bestimmung des zuständigen Gerichts ohne Erfolg beantragt.

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