Die Modalitäten der zulässigen Anpassung im deutschen – und auch österreichischen – Recht führen aber typischerweise zu einer Benachteiligung des Geschädigten. Das liegt im deutschen Recht an der Regelung des § 323 ZPO, wonach eine Anpassung erst bei wesentlicher Änderung nach § 323 Abs. 1 ZPO zulässig ist, und das erst für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage nach § 323 Abs. 3 ZPO. Exemplarisch verdeutlicht werden soll das anhand des Phänomens Inflation. Seit dem Zweiten Weltkrieg kann man Folgendes beobachten: Eine gewisse Inflation hat es immer gegeben, mal mehr, mal weniger; sie war aber nie Null. Aber genau das ist die Annahme der Rechtsprechung bei Festsetzung einer Rente für die Zukunft.
Führt schon die Annahme absoluter Geldwertstabilität zu einer Unterentschädigung, kommt als weitere Unwägbarkeit für den Schadenersatzgläubiger hinzu, dass der Zeitpunkt, zu dem eine Anpassung möglich ist, im Dunkeln liegt. Die Rechtsprechung lehnt fixe Prozentsätze ab. Im Unterhaltsrecht, wo ein vergleichbares Problem besteht, nimmt man als Anhaltspunkt 10 % an. Bei einer Schmerzensgeldrente hat der BGH eine Anpassung indes versagt, sofern der Geldwertschwund nicht mindestens 25 % beträgt; und diese ist dann naturgemäß bloß für die Zukunft möglich.
Man muss kein großer Mathematiker sein, ein Hauch von betriebswirtschaftlichen Kenntnissen genügt, um Folgendes zu konstatieren: Die bis zur Möglichkeit der Anpassung angehäufte Unterentschädigung bleibt entschädigungslos; und je höher die Schwelle der Wesentlichkeit angenommen wird, umso größer ist die akkumulierte nicht ersetzte Einbuße beim Geschädigten. Gäbe es eine Deflation, würde das zum spiegelverkehrten Nachteil für den Schädiger führen. Allein, seit dem Zweiten Weltkrieg gab es kein Jahr mit Deflation.
Es stellt sich die Frage: Ist das hinzunehmen oder ist Abhilfe geboten? Man kann wie der Vogel Strauß den Kopf in den Sand stecken und das hinnehmen. Will man das wahrgenommene Defizit aber beheben, ist die indexgebundene Rente eine probate Alternative. Sie bewirkt eine größtmögliche Annäherung an das vom Gesetz geforderte Ausgleichsgebot. Über den passenden Index mag man durchaus streiten. Im österreichischen Schadenersatzrecht kennt man den Begriff der "Schaffung einer Ersatzlage". Das bedeutet: Wenn man schon nicht ins Schwarze trifft, ist es immer noch besser, den Graubereich zu erwischen als das Ziel meilenweit zu verfehlen.
Im österreichischen Recht ist eine indexgebundene Schadenersatzrente im Zwangsvollstreckungsrecht nach § 8 Abs. 2 Z. 1 Exekutionsordnung zulässig; nach meiner Wahrnehmung würde auch das deutsche Zivilprozessrecht eine solche durchaus ermöglichen. Sollte das nicht so sein, wäre eine Abschätzung der Inflation für die Zukunft als "second best" möglich. 0 % Inflation ist jedenfalls falsch; nach den Erfahrungen der letzten zehn Jahre könnten 2 % ein realistischer Ansatzpunkt sein, jedenfalls für die nächsten zehn Jahre. Auch dabei ist denkbar, dass die Wirklichkeit von der Prognose abweicht; aber nach heutigem Kenntnisstand wird das Ziel eines angemessenen Ausgleichs nicht meilenweit verfehlt – wie bei einer nominell gleich bleibenden Rente. Wenn die Prognose nicht völlig falsch ist, entfällt zudem das Erfordernis einer Anpassung nach § 323 ZPO, weil die Änderung meist marginal, aber nicht wesentlich ist. Selbst wenn wegen fehlender Bestimmtheit des Zwangsvollstreckungstitels prozessuale Gründe gegen eine indexgebundene Rente sprechen sollten, bestehen keine Hinderungsgründe, bei der außergerichtlichen Regulierung so zu verfahren.