Der in Dillingen wohnhafte Kl. macht gegen die Bekl. zu 1), eine in Aalen ansässige Kfz-Händlerin, die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Dieselfahrzeug der Marke VW geltend und gegenüber der in Wolfsburg ansässigen Bekl. zu 2), der Herstellerin des Fahrzeuges, die Feststellung der Einstandsplicht für aus der Beschaffenheit der Abgaseinrichtungen des Fahrzeuges resultierende Schäden. Der Kl. hat geltend gemacht, das Fahrzeug auch wegen des angegebenen Schadstoffausstoßes gekauft zu haben. Da die Fahrzeugeinrichtungen zur Abgasreinigung mit Wissen und Billigung des Vorstandes der Bekl. zu 2) manipuliert worden seien, so dass die tatsächlichen Abgaswerte nicht ausgewiesen worden seien, folge hieraus die Haftung beider Bekl.

Der Kl. hat beide Bekl. vor dem LG Ellwangen verklagt. Das LG hat seine Zuständigkeit für die gegen die Bekl. zu 2) gerichtete Klage verneint. Im Hinblick auf einen Beschluss des OLG Nürnberg, der in einer vergleichbaren Konstellation die Voraussetzungen einer zulässigen Streitgenossenschaft zwischen Hersteller und Händler verneint hatte, sah sich das zur Bestimmung des Gerichtstandes angerufene OLG Stuttgart an einer Entscheidung gehindert und legte die Sache dem BGH zur Bestimmung des Gerichtsstades vor. Der BGH bestimmte das LG Ellwangen als zuständiges Gericht auch für die Klage gegen die Bekl. zu 2).

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