StVG § 25; BKatV § 4 Abs. 4
Leitsatz
1. Ein Fahrverbot nach Geschwindigkeitsverstoß mit einem Pkw kann so beschränkt werden, dass Kfz mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t weiter geführt werden dürfen, wenn es andernfalls zu einer Kündigungserklärung durch den Arbeitgeber kommt.
2. Die Fahrverbotsbeschränkung ist kein Fall des teilweisen Absehens vom Regelfahrverbot – § 4 Abs. 4 BKatV ist so bei einer Beschränkung nicht anzuwenden.
AG Dortmund, Urt. v. 21.11.2017 – 729 OWi-264 Js 1751/17-279/17
Sachverhalt
Der verkehrsrechtlich nicht vorbelastete Betr. überschritt außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 52 km/h. Das AG Dortmund hat den Betr. zu einer Geldbuße von 240 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat mit Schonfrist angeordnet mit der Ausnahme von Kfz mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t.
2 Aus den Gründen:
"… Der Betr. hat nicht nur den Einspruch auf die Rechtsfolge beschränkt, sondern den Verstoß auch noch einmal ausdrücklich zugestanden. Die Beschilderung vor Ort sei ihm bekannt gewesen. Diese habe sich in den letzten Jahren geändert. Er habe daran aber zur Tatzeit nicht mehr gedacht. Dementsprechend hat der Betr. gegen § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 StVO verstoßen, so dass eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 49 StVO, 24 StVG vorlag. Die hierfür vorgesehene Regelsanktion in 11.3.8 des Bußgeldkatalogs beträgt 240 EUR Geldbuße. Zudem ist ein einmonatiges Fahrverbot festzusetzen. Die Begehung des genannten Bußgeldtatbestands indiziert die grobe Pflichtwidrigkeit i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG."
Der Betr. hat berufliche Härten geltend gemacht. (…) Der Betr. hat weiterhin geltend gemacht, er sei seit dem 1.6.2016 bei der Firma A in B als Kran- und Kraftfahrer beschäftigt. Für seine Tätigkeit benötige er für das Führen von Kranen und Schwertransporten den Führerschein der Klasse BCE. Ihm sei die Kündigung seines Arbeitsvertrages durch die Firma angekündigt worden für den Fall eines zu verbüßenden Fahrverbotes. Der Betr. erklärte hierzu im Rahmen der Hauptverhandlung, er habe dieses Jahr bereits seine ihm zustehenden 25 Tage Urlaub genommen. Zudem sei es derzeit nicht möglich, Urlaub zu nehmen. Seine Tätigkeit beschrieb der Betr. dahin, dass er schwere Kräne in Teilen zu Windparks fahren müsse, um dort Windkraftanlagen aufzubauen. Es handele sich hierbei um besonders schwere Spezialfahrzeuge und Spezialkräne. Der Betr. machte geltend, er könne sich einen Fahrer zur Anfahrt zur Arbeit nicht finanziell leisten. Etwaige Hotelkosten oder Taxikosten halte er für unverhältnismäßig. Er bedürfe so auch des Führerscheins für einen Pkw, um überhaupt zur Arbeit fahren zu können, denn sein Betrieb befinde sich in Paderborn. Er müsse stets von seinem Heimatort aus nach B zur Arbeit anfahren. Er arbeite aber im gesamten Bundesgebiet.
Das Gericht hat den Personalchef des Unternehmens als Zeugen vernommen, der erklärte, dass trotz der gerichtsbekannten fehlenden Durchsetzbarkeit einer arbeitsrechtlichen verhaltensbedingten Kündigung infolge eines zu vollstreckenden Fahrverbotes von einem Monat die Firma A eine Kündigung sicher aussprechen werde, wenn es zu einer Fahrverbotsanordnung komme. Zwar habe die Firma zwischen 30 und 40 andere Fahrer. Auch sei der Betr. speziell fortgebildet im Hinblick auf die einzusetzenden Kräne, doch könne es sich die Firma aufgrund hoher Vertragsstrafen nicht leisten, mit der Aufstellung irgendwelcher Windkraftanlagen in Verzug zu kommen. Aufgrund derzeitiger Unsicherheit im Zusammenhang mit gesetzgeberischen Aktivitäten sei es so, dass die vier großen bundesweiten Auftraggeber, die große Windparks erstellen, für eine volle Auslastung des Unternehmens in allen Bereichen sorgen würden. Für den Fall eines einmonatigen Ausfalles des Betr. für das Unternehmen müsse sofort ein Ersatzfahrer angestellt werden. Derartige Fahrer seien nur zu bekommen mit einer in Aussicht gestellten Dauereinstellung, so dass man sich in diesem Augenblick von einem der anderen Fahrer trennen müsse. Der Betr. als der zuletzt in das Unternehmen hinzugekommene Fahrer werde dann seinen Arbeitsplatz räumen müssen. Es werde dann eine Kündigung ausgesprochen. Der Zeuge erklärte insoweit, dass er in dem Unternehmen auch für die Anstellung neuer Fahrer ebenso zuständig sei, wie für das Aussprechen von Kündigungen.
Der Zeuge bestätigte, dass in dem Betrieb 25 Tage Urlaubsanspruch bestehen. Er selbst sei für Urlaubsgewährung zwar nicht zuständig, doch meine er, dass in den nächsten Monaten eine Urlaubsgewährung für den Betr. nicht möglich sei. Angesichts der Anzahl der Fahrer und der Größe des Betriebes bzw. der Wichtigkeit des Betr. für den Betrieb hält das Gericht diese Angabe nicht für tragfähig. Der Zeuge erklärte aber auch, dass es durchaus aus Unternehmenssicht ausreiche, Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t aus dem Fahrverbot auszunehmen, da dadurch auch die Möglichkeit geschaffen sei, einzelne Zugfahrzeuge zu den einzelnen Baustellen fahren zu können. Zudem sagte der Zeuge zu, dass die Firma A mittels...