Bußgeldrecht
Verstoß gegen Dieselfahrverbot in Stuttgart kostet 80 EUR
Vom 27.8.2018 bis zum 28.9.2018 wird der Entwurf für einen neuen Luftreinhalteplan in Stuttgart öffentlich ausgelegt. Er sieht ab dem 1.1.2019 ganzjährige Fahrverbote für ältere Dieselwagen in der Umweltzone von Stuttgart vor. Fahrverbote für Diesel der Euronorm 5 sind nicht vorgesehen. Ein Verstoß gegen das Fahrverbot soll 80 EUR kosten, wie der baden-württembergische Verkehrsminister Winfried Hermann (Grüne) ankündigte. Die Kontrollen sollen stichprobenartig im fließenden und im ruhenden Verkehr erfolgen. Die Kennzeichnung der Fahrzeuge, die von dem Verbot nicht betroffen sind, ist noch ungeklärt. Eine einheitliche blaue Plakette müsste der Bund einführen, was dieser aber ablehnt.
Quelle: Südwestpresse vom 23.8.2018 (www.swp.de)
Planfeststellungsrecht
Eilantrag gegen die Verlegung des Fernbahnhofs Hamburg-Altona erfolgreich (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.8.2018 – 1 ES 1/18 P)
Mit Beschluss vom 22.8.2018 hat das OVG Hamburg einem Eilantrag gegen die Verlegung Fernbahnhofs Hamburg-Altona stattgegeben. Der bisherige Kopfbahnhof Hamburg-Altona soll durch einen im Bereich des jetzigen S-Bahnhofs Diebsteich neu zu errichtenden Durchgangsbahnhof ersetzt werden. Gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes klagte ein Verein, der nach seiner Satzung für ein menschen- und umweltverträgliches Verkehrswesen eintritt. Der Eilantrag des klagebefugten Vereins war erfolgreich: Nach der Entscheidung des OVG leide der Planfeststellungsbeschluss an einer unzureichenden Problembewältigung hinsichtlich der mit der Verlegung des Bahnhofs entfallenden Verladeeinrichtung für Autoreisezüge im bisher genutzten Kopfbahnhof, da der Planfeststellungsbeschluss keinen gleichwertigen Ersatz vorsehe und einen rechtzeigen Ersatz weder zeitlich noch inhaltlich sicherstelle.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Hamburg v. 22.8.2018
Zivilprozessrecht
Beschränkung der Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH
Nach § 26 Nr. 8 EGZPO in der bis zum 30.6.2018 geltenden Fassung ist § 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.2001 (BGBl I, S. 1887) bis einschließlich 31.12.2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 21.6.2018 (BGBl I, S. 863), das am 1.7.2018 in Kraft getreten ist, wird die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 26 Nr. 8 EGZPO erneut um ein Jahr, nunmehr bis zum 31.12.2019, verlängert.
Verkehrsverwaltungsrecht
Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Am 11.8.2018 ist die Dreizehnte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 26.7.2018 in Kraft getreten (BGBl I S. 1270). Durch die Verordnung sollen die bislang unterschiedlichen Verfahrensvorschriften im Bereich Infrastruktur und Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Richtlinie 2008/57/EG harmonisiert werden.
Quelle: BR-Drucks 200/18
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht, München
zfs 9/2018, S. 482