Selbst ein (mit der Zeitschrift sicherlich überdurchschnittlich identifizierter) Schriftleiter und Mitherausgeber kommt nicht um die gelegentliche Frage herum: Ist unsere zfs in der vorliegenden Printversion tatsächlich noch zeitgemäß? Zunehmend bedient sich die Anwendungspraxis nicht nur der Rechtsanwälte der ständig zunehmenden Möglichkeiten der Onlinemedien, sei es bei der Rechtsprechungsrecherche in juris oder durch Nutzung einer Datenbank wie Beck online.
Darüber hinaus gibt es zunehmend ausschließliche Onlinekommentare bis hin zu lediglich online vertriebenen Entscheidungsbesprechungen (z.B. juris Praxisreport) und Fachzeitschriften. Auch aus den Verlagen hört man immer häufiger, dass sich im Printbereich kein Geld mehr verdienen lasse und die Zukunft allein den Onlinemedien gehöre. Also, was bedeutet dies alles nun für unsere gleichwohl erneut in Printausgabe vorliegende zfs? Wird damit deutlich, dass wir allen Entwicklungen zum Trotz an einem völlig überholten – gleichsam "altbackenen" – Medium festhalten?
Gibt es in unserem Bereich nicht schon genügend bedrucktes Papier und lässt sich die nach wie vor nicht abebbende Papierflut überhaupt noch bewältigen? Mal ganz abgesehen von den nicht ganz unerheblichen Druck- und Versandkosten. Oder wollen wir lediglich den – in der Regel vermutlich älteren – Lesern, welche die aktuellen Entwicklungen nicht wahrhaben wollen und ihr Handy (falls sie bereits ein so neumodisches Gerät besitzen) in erster Linie zum Telefonieren benutzen, in ihrer vollkommen altmodischen und geradezu nostalgisch anmutenden Gewohnheit des Lesens auf Papier gedruckter Buchstaben auch noch Vorschub leisten?
Ich gebe zu, die Stimmen, die eine Abschaffung eines scheinbar überholten Printmediums befürworten, werden immer lauter und die Vorteile von Onlinemedien sind ohne Zweifel nicht von der Hand zu weisen. Gleichwohl muss ich mich – Sie werden jetzt vermutlich nicht besonders überrascht sein – als konservativer "Fan" der Printversion outen. Und nein, ich sehne mich nicht als Technikverweigerer nach dem Wählscheibentelefon zurück, sondern diktiere meine Schriftsätze bereits seit knapp 20 Jahren mittels Spracherkennung unmittelbar auf den Bildschirm.
Dennoch mag ich es, komplexere juristische Zusammenhänge auf Papier zu lesen, auch wenn es nicht zur Schnelllebigkeit unserer Medienwelt zu passen scheint. Vielleicht mag ich es gerade deshalb, in einer Zeitschrift zu blättern und einen mir interessant erscheinenden Aufsatz nicht am Bildschirm, sondern auf Papier zu lesen. Weil es mir irgendwie das Gefühl einer ruhigeren, gelasseneren und intensiveren Auseinandersetzung gerade bei komplexeren Aufsätzen vermittelt, während ich am Bildschirm eher zum schnellen Überfliegen neige. Wie auch immer. Ich bin mir einerseits bewusst, dass ich nicht allein bin, sondern immer wieder von Kollegen höre, dass sie schon unsere zfs in der Printversion schätzen und nicht missen möchten.
Andererseits ist es ganz sicher nicht zu leugnen, dass die Zahl derer vor dem Hintergrund der heranwachsenden jüngeren Generationen und deren Lesegewohnheiten sicherlich ständig abnimmt und auch der Altersdurchschnitt dieser Gruppe wohl kaum sinken dürfte. Ohne Frage, irgendwann wird eine hinreichende Nachfrage nach einer Printversion nicht mehr gegeben sein. Und natürlich gehen die Meinungen darüber weit auseinander, ob dies nicht bereits jetzt der Fall ist. Ich bin in einer solchen Situation im Zweifel immer für die Vielfalt, also die Beibehaltung auch der Printversion. So kann jeder Leser die Ausgabe in Print oder eben online lesen, wie er mag. – Auch wenn ganz sicher irgendwann der Zeitpunkt kommen wird, an dem sich die Printausgabe nicht mehr rechtfertigen lässt. Wenn Sie mich also nach meiner persönlichen Meinung fragen: Lassen Sie uns diesen Zeitpunkt möglichst weit hinausschieben …
Ihre Meinung ist gefragt
Da die Zeitschrift keinem Selbstzweck dient, sind wir an Ihrer Meinung zu diesem Thema interessiert. Über Ihr Feedback an die E-Mail-Adresse zfs@anwaltverlag.de freuen wir uns!
Autor: Dr. Klaus Schneider
RA und Notar Dr. Klaus Schneider, FA für Versicherungsrecht und Verkehrsrecht, Langenhagen
zfs 9/2018, S. 481