Reiserecht
Bindung des Reiseveranstalters an "vorläufige Flugzeiten" (BGH, Urt. v. 10.12.2013 – X ZR 24/13)
Der X. Zivilsenat des BGH hat mit Urt. v. 10.12.2013 zwei Klauseln in allgemeinen Reisebedingungen für unwirksam erklärt, die die Festlegung von Flugzeiten und von Informationen des Reisebüros über Flugzeiten betreffen. Die beklagte Reiseveranstalterin verwendet in ihren Reisebedingungen u.a. folgende Regelungen: "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich." Nach Auffassung des Senats unterliegen diese Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB. Sie benachteiligten den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und seien gem. § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die erste Klausel modifiziere das Hauptleistungsversprechen nicht nur bei der Vereinbarung fester, sondern auch bei Vereinbarung "vorläufiger Flugzeiten". Die Vertragsauslegung ergebe zwar, dass "vorläufige Flugzeiten" nicht unter allen Umständen exakt einzuhalten seien. Der Reisende dürfe aber erwarten, dass Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und der aus den vorläufigen Angaben ersichtliche Zeitrahmen nicht vollständig aufgegeben wird. Die beanstandete Klausel ermögliche aber eine beliebige Änderung der Flugzeiten unabhängig vom Vorliegen eines sachlichen Grundes. Dies sei dem Reisenden auch unter Beachtung der berechtigten Interessen des Reiseveranstalters nicht zuzumuten. Die zweite Klausel ermögliche es dem Reiseveranstalter, sich einer durch das für ihn tätige Reisebüro entstandenen vertraglichen Bindung zu entziehen. Dies stelle ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar.
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 10.12.2013 (Nr. 198/2013)
Fahrgastrecht
Verordnung zur Durchsetzung von Fahrgastrechten der Europäischen Union im Kraftomnibusverkehr
Am 17.12.2013 ist die Verordnung zur Durchsetzung von Fahrgastrechten der Europäischen Union im Kraftomnibusverkehr v. 11.12.2013 (EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Verordnung – EU-FahrgRBusV) in Kraft getreten. Danach hat das Eisenbahn-Bundesamt jeweils für den Zeitraum von zwei Kalenderjahren einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben bei der Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates v. 16.12.2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr zu erstatten. Der erste Bericht für die Jahre 2013 und 2014 ist bis zum 1.6.2015 zu veröffentlichen. Zudem werden bestimmte Verstöße gegen die genannte EU-Verordnung bußgeldbewehrt (Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 9 Abs. 1 des EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetzes).
Prozesskostenhilferecht
Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
Am 22.1.2014 ist die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) erlassene Prozesskostenhilfeformularverordnung (PHKFV) in Kraft getreten (BGBl I S. 34). Danach ist für die Erklärung einer Partei über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 S. 1 oder nach § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO das in der Anlage zu der Verordnung bestimmte Formular zu verwenden. Die Verordnung enthält zudem Regelungen über die vereinfachte Erklärung und zulässige Abweichungen von dem Formular. Die Prozesskostenhilfevordruckverordnung v. 17.11.1994 (BGBl I S. 3001), zuletzt geändert durch Gesetz v. 27.12.2003 (BGBl I S. 3022) ist gleichzeitig außer Kraft getreten.
Beratungshilferecht
Verordnung zur Verwendung von Formularen im Bereich der Beratungshilfe
Am 9.1.2014 ist die vom BMJV aufgrund von § 11 Beratungshilfegesetz erlassene Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV) v. 2.1.2014 in Kraft getreten (BGBl I S. 2). Danach haben Rechtsuchende für ihren Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe das in Anlage 1 der Verordnung bestimmte Formular mit Hinweisblatt zu verwenden, sofern es sich um natürliche Personen handelt und der Antrag nicht mündlich gestellt wird. Für den Rechtsanwalt oder die sonstige Beratungsperson ist das in Anlage 2 enthaltene Formular für den Antrag auf Zahlung der Vergütung bestimmt. Die Beratungshilfevordruckverordnung v. 17.12.1994 (BGBl I S. 3839), zuletzt geändert durch Gesetz v. 30.7.2004 (BGBl I S. 2014) ist gleichzeitig außer Kraft getreten.
Autor: Karsten Funke
RiLG Karsten Funke, Schweinfurt, derzeit abgeordnet an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Berlin
zfs 2/2014, S. 62