(1) Die Teilnahme der Betriebe am Rechtsverkehr und ihre Anerkennung als juristische Personen bestimmen sich nach den für ihre Tätigkeit geltenden Rechtsvorschriften.

 

(2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind alle Betriebe der Industrie, des Bauwesens,; der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, des Handels, der Gebäudewirtschaft, des Dienstleistungswesens, der Kultur, des Verkehrs- und Nachrichtenwesens sowie Genossenschaften, Handwerks- und andere Gewerbebetriebe.

 

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Betriebe gelten auch für staatliche Organe und rechtlich selbständige staatliche Einrichtungen, für gesellschaftliche Organisationen und ihre selbständigen Einrichtungen sowie andere rechtlich selbständige Organisationen und Vereinigungen, soweit sie zivilrechtliche Beziehungen eingehen.

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