(1) Die Betriebe haben im Rahmen dieses Gesetzes ihre Beziehungen zu den Bürgern so zu gestalten, daß sie die ihnen obliegenden staatlichen Aufgaben zur planmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit hoher gesellschaftlicher Effektivität erfüllen.

 

(2) Die Betriebe sind verpflichtet, ihre zivilrechtlichen Beziehungen zu den Bürgern in Wahrnehmung ihrer gesellschaftlichen Verantwortung zu begründen und die sich daraus ergebenden Aufgaben zu erfüllen. Im Rahmen ihrer geplanten Versorgungsaufgaben haben sie über die von ihnen zu erbringenden Leistungen mit den Bürgern Verträge abzuschließen.

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