(1) Hat der Käufer beim Verkäufer, Hersteller oder bei der Vertragswerkstatt berechtigt Garantieansprüche geltend gemacht, kann er vom Garantieverpflichteten verlangen, daß ihm die damit verbundenen notwendigen Aufwendungen erstattet werden.

 

(2) Der Garantieverpflichtete trägt die Gefahr des Verlustes, der Vernichtung oder Beschädigung der Ware, die der Käufer zur Erfüllung der Garantieverpflichtung übergibt oder übersendet.

 

(3) Können Waren, die nach § 140 frei Haus zu liefern sind, nicht am Aufstellungsort nachgebessert werden, ist der Verkäufer oder Hersteller verpflichtet, die Ware abzuholen und nach der Nachbesserung zurückzuliefern. Entsprechendes gilt bei Rückgabe einer mangelhaften Ware wegen Ersatzlieferung oder Preisrückzahlung.

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