(1) Erweist sich die Leistung während der Garantiezeit als mangelhaft, kann der Bürger Nachbesserung oder Preisminderung verlangen.

 

(2) Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich oder lehnt der Dienstleistungsbetrieb die Nachbesserung ab, weil sie einen nicht vertretbaren Aufwand erfordert, kann der Bürger vom Vertrag zurücktreten. Dieses Recht steht ihm auch zu, wenn ihm die Nachbesserung aus berechtigten Interessen nicht zumutbar ist.

 

(3) Im Falle des Rücktritts hat der Dienstleistungsbetrieb keinen Anspruch auf Zahlung des Preises.

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