(1) Das Dienstleistungsverhältnis kann vom Bürger jederzeit, vom Dienstleistungsbetrieb nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden.

 

(2) Kündigt der Bürger, hat er die bisher geleistete Arbeit zu bezahlen und dem Betrieb die notwendigen Aufwendungen zu erstatten, die dieser im Hinblick auf die Ausführung des Auftrages gemacht hat. Der Betrieb muß sich den Betrag anrechnen lassen, den er durch Leistung an einen anderen erlangt hat oder hätte erlangen können.

 

(3) Kündigt der Dienstleistungsbetrieb, hat er Anspruch auf Bezahlung der Leistungen, die nach dem Zweck des Vertrages für den Bürger verwendbar sind: Der Dienstleistungsbetrieb hat dem Bürger die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

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