(1) Das sozialistische Eigentum ist unantastbar: Es genießt den besonderen Schutz des sozialistischen Staates.

 

(2) Das sozialistische Eigentum zu schützen ist Pflicht aller Bürger und Betriebe.

 

(3) Der Erwerb und der Übergang von Sachen, die Grundlage der wirtschaftlichen Tätigkeit der Betriebe sind, aus dem sozialistischen Eigentum in persönliches Eigentum ist unzulässig. Volkseigentum darf weder verpfändet; gepfändet noch belastet werden. Ausnahmen müssen in Rechtsvorschriften geregelt werden.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 20 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 wurde der § 20 nochmals aufgehoben.

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