(1) Der Betrieb ist verpflichtet; dem Bürger die Sache in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben und für die vereinbarte Zeit zur Nutzung zu überlassen.

 

(2) Der Bürger ist verpflichtet, die Sache pfleglich zu behandeln, den vereinbarten zulässigen Preis zu zahlen und die Sache nach Beendigung der Ausleihzeit zurückzugeben.

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