(1) Der Anspruch auf Rückzahlung des Kredits wird zum vereinbarten Termin oder mit einer vom Kreditinstitut entsprechend dem Vertrag ausgesprochenen Kündigung fällig. Ist über die Fälligkeit nichts vereinbart, ist das Kreditinstitut berechtigt, den Kreditvertrag jederzeit mit der Frist von einem Monat zu kündigen.

 

(2) Das Kreditinstitut ist berechtigt, sofortige Rückzahlung oder höhere Verzinsung des Kredits zu verlangen, wenn der Kreditnehmer

 

1.

den Kredit zweckwidrig verwendet oder gegen andere Bedingungen des Kreditvertrages verstößt, bei deren Verletzung die sofortige Rückzahlung oder eine höhere Verzinsung des Kredits vereinbart war;

 

2.

nach § 242 erforderlich gewordene zusätzliche Sicherheiten nicht stellt.

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