(1) Der Vertrag über die Bildung einer Gemeinschaft soll Festlegungen über, den Zweck der Gemeinschaft, die Beteiligung an den Aufwendungen, das Ausscheiden von Vertragspartnern, die Beendigung der Gemeinschaft und die sich daraus ergebenden Ansprüche enthalten.

 

(2) Der Vertrag ist schriftlich abzuschließen. Er ist dem zuständigen staatlichen Organ zur Registrierung vorzulegen.

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