(1) Handelt ein Bürger für einen anderen ohne Auftrag, hat er so tätig zu werden, wie es den Interessen und dem mutmaßlichen Willen des anderen entspricht.

 

(2) Das Handeln für einen anderen ist auch gegen dessen Willen gerechtfertigt, wenn ohne diese Handlung eine Rechtspflicht des anderen, deren Erfüllung im gesellschaftlichen Interesse liegt, verletzt oder nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre.

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