(1) Zeigen sich an dem Grundstück Mängel, welche die vereinbarten oder nach den Umständen vorauszusetzenden Nutzungsmöglichkeiten beeinträchtigen, oder fehlen zugesicherte Eigenschaften, kann der Erwerber verlangen, daß

 

1.

der volle Kaufpreis gegen Rückübertragung des Eigentums am Grundstück zurückgezahlt wird (Preisrückzahlung) oder

 

2.

der Kaufpreis angemessen herabgesetzt wird (Preisminderung).

 

(2) Kannte der Erwerber die Mängel bei Vertragsabschluß, stehen ihm die im Abs. 1 genannten Ansprüche nicht zu.

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