(1) Jeder Miteigentümer ist berechtigt, das gemeinschaftliche Eigentum so zu nutzen, wie es zwischen den Miteigentümern vereinbart ist. Er hat die Interessen der anderen Miteigentümer zu wahren.

 

(2) Die Erträge aus dem gemeinschaftlichen Eigentum stehen den Miteigentümern im Verhältnis zur Größe ihrer Anteile zu.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge