(1) Der Erbfall tritt mit dem Tode ein. Der Nachlaß geht kraft gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge auf einen oder mehrere Erben über.

 

(2) Erbe kann nur werden, wer, zur Zeit des Erbfalles lebt oder bereits gezeugt ist und nach dem Erbfall lebend geboren wird:

 

(3) Durch Testament kann auch der Staat, ein Betrieb oder eine Organisation als Erbe eingesetzt werden.

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