(1) Testamentarischer Erbe ist derjenige, dem der Erblasser seinen gesamten Nachlaß oder einen Teil davon zuwendet.

 

(2) Derjenige, dem der Erblasser nur einzelne Gegenstände zuwendet, ist im Zweifel nicht als Erbe anzusehen,

 

(3) Hat der Erblasser über einen Teil des Nachlasses nicht oder nicht wirksam durch Testament verfügt, tritt insoweit die gesetzliche Erbfolge ein, es sei denn, daß aus dem Testament etwas anderes hervorgeht.

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