(1) Ein notarielles gemeinschaftliches Testament wird dadurch errichtet, daß beide Ehegatten dem Notar ihren letzten Willen mündlich oder schriftlich erklären. Hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

(2) Ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament wird dadurch errichtet, daß die gemeinschaftliche Erklärung von einem Ehegatten handschriftlich geschrieben und von beiden Ehegatten eigenhändig unterschrieben wird. Die Bestimmung des § 385 ist anzuwenden.

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