(1) Reicht die Errichtung des Nachlaßverzeichnisses nicht aus, um die berechtigten Interessen des Staates, der Nachlaßgläubiger oder der Erben zu schützen, kann das Staatliche Notariat die Nachlaßverwaltung anordnen und einen Nachlaßverwalter bestellen.

 

(2) Das Staatliche Notariat kann die Nachlaßverwaltung auch anordnen, wenn Miterben sieh über eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses oder einzelner Nachlaßgegenstände nicht einigen können und dadurch die Interessen der Beteiligten, der Nachlaßgläubiger oder des Staates gefährdet werden.

 

(3) Während der angeordneten Nachlaßverwaltung darf der Erbe den Nachlaß nicht verwalten und nicht über ihn verfügen.

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