(1) Die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Bürgern und Betrieben sowie Bürgern untereinander werden insbesondere durch Verträge gestaltet. In den Verträgen sind ausgehend von den Bestimmungen dieses Gesetzes die gegenseitigen Rechte und Pflichten beim Erwerb von Leistungen zur Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger im beiderseitigen Einverständnis festzulegen:

 

(2) Die Betriebe haben Verträge mit den Bürgern so abzuschließen und zu erfüllen, daß sie ihre Aufgaben zur Versorgung der Bevölkerung entsprechend der ihnen übertragenen staatlichen Verantwortung planmäßig und allseitig verwirklichen: Die Verträge tragen dazu bei, die individuellen Interessen der Bürger mit den gesellschaftlichen Interessen in Übereinstimmung zu bringen:

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