(1) Mehrere Schuldner können einem Gläubiger in der Weise verpflichtet sein, daß der Gläubiger die Leistung nur einmal verlangen kann, aber von jedem der Schuldner bis zur vollen Höhe (Gesamtschuldner). Die Verpflichtung erlischt, soweit einer der Schuldner die Leistung erbringt.

 

(2) Die Gesamtschuldner sind untereinander zu gleichen Teilen zum Ausgleich verpflichtet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die übrigen zum Ausgleich verpflichteten Schuldner den Ausfall zu gleichen Teilen zu tragen.

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