(1) Die Partner sind zur Vertragstreue und zur realen Erfüllung der Verträge verpflichtet. Sie haben alle Anstrengungen zu unternehmen, um die beiderseitigen Leistungen so zu erbringen, wie es durch Rechtsvorschriften bestimmt oder im Vertrag vereinbart ist.

 

(2) Verletzen die Partner vertragliche Pflichten, sind sie einander nach den Bestimmungen dieses Gesetzes materiell verantwortlich.

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