(1) Die allgemeinen Bestimmungen über Verträge gelten für alle in diesem Gesetz geregelten vertraglichen Beziehungen: Sie sind auch Grundlage für die Gestaltung solcher Vertragsverhältnisse, die in diesem Gesetz nicht besonders geregelt sind.

 

(2) Die allgemeinen Bestimmungen über Verträge gelten entsprechend auch für einseitige Rechtsgeschäfte sowie andere nicht durch Vertrag begründete Rechte und Pflichten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

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