(1) Die Beziehungen zwischen Vertreter und Vertretenen bestimmen sich nach dem Rechtsverhältnis, das der Vertretung zugrunde liegt.

 

(2) Der Vertreter hat seine Vertretungsbefugnis im Interesse des Vertretenen auszuüben und verantwortungsbewußt zu handeln.

 

(3) Ein Rechtsgeschäft, das ein Vertreter mit sich selbst abschließt, bedarf der Zustimmung des Vertretenen.

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