(1) Die vertraglich vereinbarten Leistungen sind ordnungsgemäß zu erbringen, insbesondere in der vorgesehenen Menge und Qualität, am vereinbarten Ort und zur rechten Zeit. Ist die Leistung nur allgemein bestimmt, ist sie so zu erfüllen, wie, es dem Zweck des Vertrages entspricht.

 

(2) Jeder Partner eines Vertrages ist für die Leistung, die er zu erbringen hat, Schuldner und für die Leistung, die er zu fordern hat, Gläubiger.

 

(3) Der Schuldner hat zur Erfüllung seiner Verpflichtung alle Anstrengungen zu unternehmen, die dem Vertragszweck entsprechend im allgemeinen erwartet werden können. Betriebe haben hierzu alle Möglichkeiten zu nutzen, die ihnen durch die sozialistischen Produktionsverhältnisse zur Erfüllung ihrer Produktions-, Handels- und Dienstleistungsaufgaben gegeben sind einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Betrieben.

 

(4) Der Gläubiger hat in der erforderlichen Weise mitzuwirken und die vereinbarte, insbesondere qualitäts- und termingerecht angebotene Leistung entgegenzunehmen und als Erfüllung anzuerkennen (Abnahme).

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