(1) Die Bürger gestalten auf der Grundlage dieses Gesetzes ihre. zivilrechtlichen Beziehungen zu den Betrieben und zu anderen Bürgern.

 

(2) Die Bürger sind berechtigt, im Rahmen dieses Gesetzes Verträge aller Art zu schließen, die darauf gerichtet sind, ihre materiellen und kulturellen Bedürfnisse zu befriedigen.

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