(1) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezogenen Daten dürfen zur Verhütung von Straftaten an die mit polizeilichen Aufgaben betrauten Behörden übermittelt werden, wenn
1. |
tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand
begehen will oder begeht oder |
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bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand
begehen will oder begeht. |
(2) Die Daten dürfen zur Verfolgung von Straftaten an die zuständigen Behörden übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine der in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftaten begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat.
(3) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezogenen Daten dürfen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Genehmigungsbehörde nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist
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zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die für die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind, oder |
(4) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezogenen Daten dürfen an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an den Militärischen Abschirmdienst übermittelt werden, wenn
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bestimmte Tatsachen den Verdacht sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten für eine fremde Macht begründen. |
(5) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezogenen Daten dürfen an den Bundesnachrichtendienst übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst zur Sammlung von Informationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche erforderlich sind.
(6) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezogenen Daten dürfen zur Verhütung von vorsätzlichen Straftaten gemäß den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes oder nach den §§ 19 bis 21 oder 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen an die mit der Ausfuhrabfertigung befassten Zolldienststellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der Grundlage der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass derartige Straftaten begangen werden sollen.
(7) Das Zollkriminalamt darf durch Maßnahmen nach § 23a Abs. 1, 3 und 4 erlangte personenbezogene Daten an die für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen ausländischen öffentlichen sowie zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, übermitteln, wenn
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überwiegende sc... |
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